Warum Warnstreiks wichtig sind

Warnstreik

04.03.2021 Die Friedenspflicht ist ausgelaufen. Seitdem kann die IG Metall zu Warnstreiks aufrufen. Wir erklären, warum das wichtig ist und was es zu beachten gibt.

Was ist ein Warnstreik?

Mit den Warnstreiks beteiligen sich die Beschäftigten aktiv an den Tarifverhandlungen. Sie stärken und stützen nicht nur unsere Position, sondern üben auch öffentlich Druck auf die Arbeitgeberinnen aus. Warnstreiks sind befristete Arbeitsniederlegungen von einigen Stunden. Damit wollen wir und die Beschäftigten die Arbeitgeber zu einem Angebot bewegen oder gegen ein zu geringes Angebot protestieren. Warnstreiks sind ein effektives Druckmittel, um gute Tarifstandards für Mitglieder durchzusetzen.

Wer darf zum Warnstreik aufrufen?

Sobald die Friedenspflicht endet, sind Warnstreiks möglich. Zu den Arbeitsniederlegungen, egal ob Warnstreik oder Streik, darf ausschließlich die Gewerkschaft aufrufen. Bei uns ist das in der Regel die jeweilige Bezirksleitung oder, als deren Vertreter, die örtliche IG Metall. Mit dem Aufruf werden Uhrzeit, Dauer und in der Regel auch Treffpunkt für die Aktion vor Ort festgelegt.

Sind Warnstreiks erlaubt?

Ja. Warnstreiks sind wie Vollstreiks verfassungsrechtlich als Grundrecht garantiert. Das Streikrecht leitet sich ab von der "Koalitions- und Vereinsfreiheit", das im Grundgesetz verankert ist (Artikel 9 Absatz 3). Darum darf sich jeder Arbeitnehmer an einem Warnstreik beteiligen, ob gewerkschaftlich organisiert oder nicht. Wer an einem Warnstreik teilnimmt, muss keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen befürchten. Arbeitgeberinnen dürfen Warnstreikende nicht maßregeln und weder während noch nach der Arbeitsniederlegung kündigen. Beschäftigte, die an unseren Warnstreiks teilnehmen, können nicht persönlich haftbar gemacht oder in Regress genommen werden.

Zwar drohen die Arbeitgeberinnen derzeit mal wieder mit juristischen Konsequenzen und behaupten, die Warnstreiks seien rechtswidrig. Das sind jedoch lediglich Störmanöver, um die Beschäftigten zu verunsichern. Tatsächlich sind unsere Tarifforderungen und damit auch die Teilnahme an Warnstreiks rechtmäßig.

Wie sieht es mit Azubis und dual Studierenden aus?

Außerhalb des Berufsschulunterrichts bzw. des Hochschulunterrichts dürfen sich auch Auszubildenden und dual Studierende am Warnstreik beteiligen.

Und Leihbeschäftigte?

Leiharbeiter dürfen an Warnstreiks teilnehmen. Sie dürfen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden. Dies ergibt sich aus den DGB-Tarifverträgen zur Leiharbeit, aber auch aus dem seit 1. April 2017 geltenden Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das ein solches Verbot vorsieht.

Unzulässig ist sowohl, dass Leihbeschäftigte im Entleihbetrieb direkt Tätigkeiten von Beschäftigten übernehmen, die sich im Arbeitskampf befinden. Oder auch nur mittelbar von Beschäftigten, die die Tätigkeiten von Beschäftigten übernommen haben, die sich im Arbeitskampf befinden. Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass er in diesen Fällen das Recht hat, seine Arbeitsleistung zu verweigern.

Muss ich dazu "ausstechen" oder "ausstempeln"?

Nein, die Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen sind kollektive Arbeitsniederlegungen, keine "Freizeit". Deshalb muss die Abwesenheit nicht dokumentiert und Fehlstunden müssen nicht nachgearbeitet werden.

Muss ich mich beim Vorgesetzten abmelden, wenn ich einem Warnstreik- oder Streikaufruf folge?

Nein. Wenn wir zum Warnstreik oder Streik aufgerufen haben, sind die arbeitsvertraglichen Pflichten für die Dauer des Streiks aufgehoben.

Habe ich Anspruch auf Entgelt, wenn ich einem Warnstreik- oder Streikaufruf folge?

Nein. Bei einem Streik gibt es keine Arbeitspflicht, aber eben auch keine Vergütungspflicht des Arbeitgebers. Er kann daher für Streikzeiten das Entgelt kürzen, ebenso die Ausbildungsvergütungen. Er muss dies aber nicht tun.

Anhänge:

Informationen für Vorgesetzte

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Informationen für Leiharbeiter*innen

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Hier gibts alles Wichtige zu Azubis/Studierende und Warnstreiks

Hier gibts alles Wichtige zu Azubis/Studierende und Warnstreiks

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Letzte Änderung: 04.03.2021