Weihnachtsgeld

IG Metall

10.11.2006 Alle Jahre wieder tauchen die Fragen um's Weihnachtsgeld auf.

Im Folgenden einige Erläuterungen. Wenn diese nicht ausreichen :
Mitglieder können sich telefonisch bei uns weiteren Rat einholen oder einen Sprechstundentermin vereinbaren.

Ein Anspruch auf Betriebliche Sonderzahlung oder Weihnachtsgeld besteht nur dann, wenn entweder ein Tarifvertrag (siehe unter A.) oder der Arbeitsvertrag ( B.) oder eine Betriebsvereinbarung ( C.), Gewohnheitsrecht ( D.) oder ein Gleichbehandlungsanspruch ( E.) einen solchen geben. Nur dort wo eine dieser Grundlagen gegeben ist, kann auch beim Arbeitsgericht auf Zahlung geklagt werden.

A: Tarifverträge : Ein Auszug. Der Wortlaut für die von uns
abgeschlossenen findet man z.B. unter www.igm.bw.de

I. Metallwirtschaft

Die Sonderzahlungen werden nach folgender Staffelung gezahlt:

1. Metallhandwerk

nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit 20 %
nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit 30 %
nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit 40 %
nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 50 %

Azubis erhalten 50 % der jeweiligen Ausbildungsvergütung.

2.1 Metallindustrie, Tarifgebiet NW/NB, und Edelmetallindustrie

nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit 25 %
nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit 35 %
nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit 45 %
nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 55 %

Azubis erhalten 55 % der jeweiligen Ausbildungsvergütung.

2.2 Die Betriebsparteien können die Höhe der Sonderzahlung auf die Stufen 30 %, 40 %, 50 %, 60 % anheben. In diesem Fall besteht eine Nacharbeitspflicht für die an Silvester und Heiligabend ausgefallene Arbeitszeit nach 12.00 Uhr; maximal 7 Stunden bzw. einem Tag. Dies gilt nicht in diesem Kalenderjahr, da der 24. bzw. 31. Dezember auf einen arbeitsfreien Sonntag liegen.

II. Bekleidungsindustrie

Die Jahressonderzahlung beträgt für alle Beschäftigten, einschließlich der Auszubildenden, 80 % des Monatsverdienstes bzw. der monatlichen Ausbildungsvergütung.
Altersstaffeln oder Stufen wegen längerer Betriebszugehörigkeit enthält der Tarifvertrag Sonderzahlung vom 17. Januar 1997 nicht.

III. Textilindustrie

Anspruchsberechtigt sind alle Beschäftigten, einschließlich der Auszubildenden.
Die Höhe der Sonderzahlung beträgt 1998 bei einer Betriebszugehörigkeit von
weniger als 2 Jahren 85 %
ab 2 Jahren 90 %
ab 4 Jahren 95 %
ab 6 Jahren 100 %
eines durchschnittlichen Monatsverdienstes.

IV. Sägeindustrie

Die Beschäftigten, die jeweils am 1. Dezember eines Kalenderjahres in einem Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb oder Unternehmen mehr als 12 Kalendermonate angehören, haben Anspruch auf eine betriebliche Sonderzahlung.
Die Höhe der Sonderzahlung richtet sich nach den Monaten der Betriebszugehörigkeit und ist in folgenden Staffeln geregelt:

12 Monate = 65 %
24 Monate = 67,5 %
36 Monate = 70 %
aus dem monatlichen Durchschnittseinkommen bzw. der monatlichen Ausbildungsvergütung im lfd. Kalenderjahr abgerechneten Entgeltzahlungszeiträume.

Holzindustrie (HVI)

Für die Beschäftigten im Geltungsbereich der Tarifverträge HVI gilt eine betriebliche Sonderzahlung in Höhe von 80 % des durchschnittlichen Monatseinkommen bzw. monatlichen Ausbildungsvergütung aus den abgerechneten Lohn- und Gehaltszahlungszeiträumen im lfd. Kalenderjahr.
Voraussetzung für den Anspruch ist eine Betriebszugehörigkeit von mehr als 12 Monaten. Weitere Staffelungen enthält der Tarifvertrag nicht.

V. Ergänzungstarifverträge

In der jüngeren Vergangenheit war es im Einzelfall notwendig, per Ergänzungstarifvertrag von den vorstehenden Tarifvertragsregelungen abzuweichen. Diese ergänzenden tariflichen Vereinbarungen gehen vor und verdrängen die Flächentarifverträge. Ist die Abweichung lediglich einzelvertraglich oder per Betriebsvereinbarung geregelt, so ist das unzulässig und verdrängt nicht den tariflichen Anspruch.

B.: Arbeitsvertrag :

Es zählt der Vertragswortlaut er wird oft durch die Praxis
ergänzt, insb. was die Auszahlungsmodalität betrifft.

C.: Betriebsvereinbarung :

s.o. den Inhalt erfährt man beim Betriebsrat

D.: Gewohnheitsrecht :

Nach mindestens dreimaliger vorbehaltsloser Zahlung entsteht ein Gewohnheitsrecht auf Auszahlung. Vorbehalt kann so lauten : "Wir behalten uns den jederzeitigen Widerruf der Gewährung weiterer Zahlungen vor." Ein bereits bestehendes Gewohnheitsrecht kann durch die Hinnahme mehrmaliger Nichtzahlung wegfallen.

E.: Gleichbehandlungsanspruch :

Wenn anderen (vergleichbaren) Mitarbeitern Weihnachtsgeld gezahlt wird.

Kürzungen / Entfall

Bei den Leistungen handelt es sich in der Regel um Stichtagsregelungen. D.h. nur wer am Stichtag im Arbeitsverhältnis steht bekommt Leistungen. Anteilig wird dann nichts gewährt.
Ein Wegfall tritt später nur ein, wenn dies festgeschrieben ist. Desgleichen eine Kürzung.

Für die Metallindustrie : Ein Entfall der Leistungen ist nur dort vorgesehen, wenn der Arbeitnehmer vor dem Stichtag sein Arbeitverhältnis selbst gekündigt hat. Kündigt der Arbeitgeber, führt dies nicht zum Wegfall, wenn die Kündigungsfrist nach dem Stichtag endet (Vorsicht : dies ist i.d.R. der 1. Dezember, auch wenn mit dem Novembergehalt gezahlt wird, es sei denn, in einer BV ist etwas anderes geregelt).

Bei den anderen Anspruchsgrundlagen bzw. in anderen Tarifverträgen gibt es eventuell weitere Kürzungs- - bzw. sogar Rückforderungsregelungen. Das muss anhand der einschlägigen Regelung geklärt werden, kann aber auch durch Aushang oder Mitteilung z.B. in der Gehaltsabrechnung erfolgen, allerdings nicht neu, nachdem bisher mehrfach ohne Vorbehalt gezahlt worden war. Dort wo nichts geregelt ist, kann auch nichts zurückgefordert werden.

Letzte Änderung: 21.03.2013