Kurzarbeit? Und nun?!

IG Metall: Information

26.03.2020 Aufgrund der Entwicklung der Corona-Epidemie wird viel über die Einführung von Kurzarbeit diskutiert. Für Beschäftigte in tarifgebundenden Betrieben hat die IG Metall häufig Aufzahlungen vereinbart.

Mit Kurzarbeit können Betriebe Krisenzeiten wie die Corona-Pandemie wirtschaftlich überbrücken. Beschäftigte erhalten dann Kurzarbeitergeld. Wir beantworten hier die wichtigsten Fragen zum Beispiel zu Aufstockungsregelungen in den verschiedenen Branchen.

Kurzarbeit bedeutet: Beschäftigte arbeiten weniger Stunden als gewöhnlich und in ihrem Arbeitsvertrag festgelegt. Dafür kann es unterschiedliche Gründe geben. Bislang wird Kurzarbeit meistens in Konjunkturflauten eingesetzt, wenn Aufträge und Umsatz fehlen. Nun wird sie auch wegen des Corona-Virus zum Einsatz kommen. Kurzarbeit kann eine gesamte Belegschaft betreffen oder nur einen Teil der Beschäftigten.

Während dieser Zeit zahlt die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung. Beschäftigte in Kurzarbeit verdienen weniger oder das Entgelt entfällt sogar ganz, bei Kurzarbeit "Null". Das Kurzarbeitergeld gleicht das Minus zumindest teilweise aus.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Es ersetzt grundsätzlich rund 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Sind auf der Steuerkarte mindestens 0,5 Kinder eingetragen, beträgt das Kurzarbeitergeld rund 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Bei der Berechnung wird nicht das "normale" Netto aus der Lohnabrechnung verwendet, sondern ein sogenanntes pauschaliertes Nettoentgelt. Die Agentur für Arbeit hält dazu eine Tabelle bereit.

Die gesetzlichen Regelungen zu Kurzarbeit sind eine wichtige Basis, die aber eine weitere soziale Absicherung brauchen, damit die Menschen ihre Mieten zahlen und ihren Lebensunterhalt bestreiten können.

Die IG Metall Baden-Württemberg hat daher seit vielen Jahren mit etlichen Arbeitgeberverbänden in ihren Branchen deutlich bessere tarifliche Bezahlungen bei Kurzarbeit vereinbart. Das bedeutet: Zum Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit kommt per Tarifvertrag eine Zuzahlung durch den Arbeitgeber.
Ein Rechtsanspruch auf diese Zuzahlungen besteht aber nur für Mitglieder der IG Metall.



Welche Regelungen gibt es

Neben der M+E-Industrie gelten in den IG Metall-Branchen in Baden-Württemberg im Kfz-Handwerk, der Holz- und Kunststoffverarbeitenden Industrie, der Edelmetallindustrie, im Metallhandwerk sowie in der Technischen Gebäudeausrüstung solche oder ähnliche Aufstockungsregelungen. Teilweise unterscheiden die Berechnungen zwischen Brutto-und Nettoaufstockungen, in all diesen Branchen erreichen Beschäftigte in "Kurzarbeit Null" aber mindestens 80 Prozent ihres normalen monatlichen Netto, teilweise sogar deutlich mehr.

Kurzarbeit in der Metall- und Elektroindustrie

Grundlage für die Kurzarbeit in Betrieben der Metall- und Elektroindustrie ist der Tarifvertrag zu Kurzarbeit und Beschäftigung sowie die darauf aufbauende Betriebsvereinbarung. Die Ankündigungsfrist des Arbeitgebers zur Einführung der Kurzarbeit im Falle von Corona wurde von den Tarifvertragsparteien in einem gesonderten Tarifvertrag auf 3 Werktage verkürzt.

Aufzahlung zum Kurzarbeitergeld

Die von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten haben einen Anspruch auf tarifliche Zuzahlungen. Diese variieren je nach Umfang des Arbeitsausfalls. Bei Kurzarbeit null bekommen Beschäftigte mindestens rund 80,5 Prozent ihres normalen monatlichen Nettogehalts - zusammengesetzt aus Kurzarbeitergeld der Arbeitsagenturen und Zuzahlungen tarifgebundener Arbeitgeber. Abhängig von Arbeitsumfang und Anwendung des Tarifvertrags steigt der Nettoverdienst in Kurzarbeit auf maximal 97 Prozent.

Einen Rechner für die Berechnung in der Metall- und Elektroindustrie gibts unten.


Kurzarbeit in der Edelmetallindustrie

Grundlage für die Kurzarbeit in Betrieben der Edelmetallindustrie ist der Manteltarifvertrag und die darauf aufbauende Betriebsvereinbarung. Im Manteltarifvertrag ist die Kurzarbeit im Paragraf 9.2 ff geregelt. Die Ankündigungsfrist des Arbeitgebers zur Einführung der Kurzarbeit im Falle von Corona wurde von den Tarifvertragsparteien in einem gesonderten Tarifvertrag auf 3 Werktage verkürzt.

Aufzahlung zum Kurzarbeitergeld

Die von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten haben einen Anspruch auf Aufzahlung des Kurzarbeitergeldes auf 90% des Nettobetrags, der ausgezahlt worden wäre, wenn keine Kurzarbeit stattgefunden hätte.

Zitat aus dem Tarifvertrag:

Der Arbeitgeber hat bei Kurzarbeit (im Sinne des SGB III) zum gekürzten
Monatsentgelt und dem daraus zu errechnenden Kurzarbeitsgeld einen
Zuschuss zu zahlen, damit der Beschäftigte mindestens den
Nettoverdienst erreicht, der sich aus 90 % seines bisherigen
Brutto-Monatsverdienstes ergibt.


Kurzarbeit in der Textil- und Bekleidungsindustrie

Grundlage für die Kurzarbeit in Betrieben der Textilindustrie ist der Manteltarifvertrag und die darauf aufbauende Betriebsvereinbarung. Im Manteltarifvertrag ist die Kurzarbeit im Paragraf 5ff geregelt. Die Ankündigungsfrist des Arbeitgebers zur Einführung der Kurzarbeit im Betrieb sind: 10 Kalendertage

Aufzahlung zum Kurzarbeitergeld:

Die von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten haben keinen Anspruch auf Aufzahlung des Kurzarbeitergeldes.


Kurzarbeit im KFZ-Handwerk

Grundlage für die Kurzarbeit in Betrieben des KFZ-Handwerks ist der Manteltarifvertrag und die darauf aufbauende Betriebsvereinbarung. Im Manteltarifvertrag ist die Kurzarbeit im Paragraf 8.3.1ff geregelt. Die Ankündigungsfrist des Arbeitgebers zur Einführung der Kurzarbeit im Falle von Corona wurde von den Tarifvertragsparteien in einem gesonderten Tarifvertrag auf 3 Werktage verkürzt.

Aufzahlung zum Kurzarbeitergeld

Die von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten haben einen Anspruch auf Aufzahlung des Kurzarbeitergeldes auf 80% des Bruttoentgeltes, das ausgezahlt worden wäre, wenn keine Kurzarbeit stattgefunden hätte.


Kurzarbeit in den Metallbau und Feinwerktechnik Branchen

Grundlage für die Kurzarbeit in Betrieben der Metallbau- und Feinwerktechnik Branchen ist der Manteltarifvertrag und die darauf aufbauende Betriebsvereinbarung. Im Manteltarifvertrag ist die Kurzarbeit im Paragraf 8.2.2ff geregelt. Die Ankündigungsfrist des Arbeitgebers zur Einführung der Kurzarbeit im Falle von Corona wurde von den Tarifvertragsparteien in einem gesonderten Tarifvertrag auf 3 Kalendertage verkürzt.

Aufzahlung zum Kurzarbeitergeld:

Die von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten haben einen Anspruch auf Aufzahlung des Kurzarbeitergeldes nach den Bedingungen der nachfolgenden Tabelle:

Bei einer Verringerung des monatlichen Bruttoentgelts infolge Kurzarbeit
gewährt der Arbeitgeber den Beschäftigten zum gekürzten Monatsentgelt
und zum Kurzarbeitergeld einen Zuschuss. Dieser errechnet sich
aus dem Differenzbetrag zwischen dem tatsächlichen Netto-
Monatsentgelt in Kurzarbeit zuzüglich dem Kurzarbeitergeld einerseits
und

  • 97% des ungekürzten Nettoarbeitsentgelts bei Entgeltausfall durch Kurzarbeit bis zu insgesamt 10%
  • 94% des ungekürzten Nettoarbeitsentgelts bei Entgeltausfall durch Kurzarbeit bis zu insgesamt 20%
  • 92% des ungekürzten Nettoarbeitsentgelts bei Entgeltausfall durch Kurzarbeit bis zu insgesamt 40%
  • 91,5% des ungekürzten Nettoarbeitsentgelts bei Entgeltausfall durch Kurzarbeit bis zu insgesamt 60%
  • 89,5% des ungekürzten Nettoarbeitsentgelts bei Entgeltausfall durch Kurzarbeit bis zu insgesamt 80%
  • 86,5% des ungekürzten Nettoarbeitsentgelts bei Entgeltausfall durch Kurzarbeit bei mehr als 80%

des jeweiligen Abrechnungsmonats andererseits.

Diese Regelungen konnten wir erreichen. Einen Rechtsanspruch haben aber nur Mitglieder der IG Metall.

Bei weiteren Fragen zum Thema Kurzarbeit sind wir gerne für unsere Mitglieder da und helfen zum Beispiel bei der Berechnung von Aufzahlungen.

Stand: 26.03.2020

Anhang:

Übersichtstabelle_KUG_Aufzahlungen

Übersichtstabelle_KUG_Aufzahlungen

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Letzte Änderung: 30.03.2020