Coronavirus

IG Metall: Information

02.03.2020 Was Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jetzt wissen sollten...

Mehr als 2700 Menschen sind bisher allein in China an der Lungenerkrankung Covid-19, ausgelöst durch das Coronavirus, gestorben. Rund 78.000 Menschen gelten dort als infiziert. Und mit dem großen Covid-19-Ausbruch in Italien steigt auch die Sorge vor neuen Fällen von Coronavirus-Infektionen in Deutsch­land.

Wie ansteckend ist das Coronavirus? Wie kann man sich schützen? Und welche Rechte und Pflichten sollten Arbeitnehmer in Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kennen? Tjark Menssen, Jurist bei der DGB Rechtsschutz GmbH, gibt Antworten.

Darf man aus Angst vor Ansteckung von der Arbeit fernbleiben?

Nein. Arbeitnehmer dürfen der Arbeit nur fernbleiben, wenn sie tatsächlich arbeitsunfähig sind. Ist das nicht der Fall, sind sie zur Arbeit verpflichtet.

Besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch bei Quarantäne?

Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Gehaltszahlung vom Arbeitgeber während einer Quarantäne. Nur bei einer Arbeitsunfähigkeit wäre der Arbeitgeber verpflichtet, Lohnfortzahlung zu leisten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten aber eine Entschädigung in Höhe des Gehalts.

Sachlich besteht der Entschädigungsanspruch gegen die Landesbehörde, die die Quarantäne angeordnet hat. Damit aber Beschäftigte möglichst ohne Unterbrechungen Geld bekommen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit der Entschädigungszahlung in Vorleistung zu gehen - für die Dauer von höchstens sechs Wochen. Falls der Arbeitgeber nicht in Vorleistung geht, zum Beispiel, weil er sich weigert, können sich Beschäftigte mit ihrem Entschädigungsanspruch direkt an das Landesamt wenden.

(Hinweis: Diesen Absatz haben wir am 3. März 2020 überarbeitet.)

Kann der Arbeitnehmer zu Hause bleiben, wenn die Kita des Kindes aus Angst vor der Verbreitung des Corona-Virus geschlossen ist?

Nein. Das darf ich nicht. Eltern müssen sich bei einer Kita-Schließung aufgrund des Coronavirus um eine alternative Betreuung für ihre Kinder kümmern. Wenn das nicht klappt, müssen sie Urlaub nehmen. Eine kurzfristig anfallende Kinderbetreuung ist ein Grund, dass der Arbeitgeber den Urlaub nicht ohne weiteres ablehnen kann. Dem Urlaubswunsch kann aber der Urlaubswunsch anderer Beschäftigter entgegenstehen, deren Kinder ebenfalls ohne Betreuung sind. Alternativ kann man den Arbeitgeber um eine Freistellung bitten, die erfolgt allerdings ohne Bezahlung.
(Hinweis: Diesen Absatz haben wir am 3. März 2020 überarbeitet.)

Kann der Arbeitgeber zusätzliche Überstunden anordnen, wenn viele Kollegen krankheitsbedingt ausfallen?

Überstunden können nur mit Zustimmung des Betriebsrats - und wo dieser fehlt - nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers angeordnet werden, wenn sich die Ableistung nicht aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Eine Pflicht zur Ableistung von Überstunden besteht ansonsten nur bei einem schwerwiegenden drohenden wirtschaftlichen Schaden, wenn nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine Rücksichtnahme des Arbeitnehmers erwartet werden kann. Da Überstunden nur nach Tarifvertrag zuschlagspflichtig sind, sollte außerhalb einer Geltung des Tarifvertrags der Zuschlag gesondert vereinbart werden.

Kann der Arbeitgeber das Tragen einer Atemschutzmaske anordnen?

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist immer an den Grundsätzen von Treu und Glauben, das heißt auch der Verhältnismäßigkeit zu messen. Derzeit besteht keinerlei Gefährdungslage. Bei einem Verdacht auf Erkrankung besteht auch eine Notwendigkeit, sich in ärztliche Behandlung zu begeben, womit sich die Frage einer Arbeit mit Maske nicht stellt. Dass ärztliches Behandlungspersonal hingegen zum Tragen von Schutzmasken verpflichtet ist, dürfte klar sein.

Darf der Arbeitgeber einen Atemschutz verbieten?

Ein Arbeitnehmer sollte sich generell rücksichtsvoll anderen gegenüber oder auch zum Schutz seiner Gesundheit verhalten. Es besteht kein Grund, einen Mundschutz zu verbieten.

Darf ein Arbeitgeber kranke Mitarbeiter nach Hause schicken?

Bei bestehender Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber wegen jeder Erkrankung von der Arbeitspflicht entbinden. Bei einer ansteckenden Krankheit ergibt sich das auch aus der Fürsorgepflicht den gesunden Mitarbeitern gegenüber.

Dürfen Arbeitgeber auch fragen, woran Beschäftigte erkrankt sind?

Nein. Ein Arbeitnehmer ist hierzu nicht verpflichtet Auskunft zu geben.

Muss der Arbeitgeber Desinfektionsmittel oder Atemschutz bereitstellen?

Derzeit besteht eine solche Pflicht nicht. Er handelt aber in eigenem Interesse, mögliche Übertragungswege einzudämmen.

Kann der Arbeitgeber Auskunft über Reiseaktivitäten des Arbeitnehmers verlangen?

Nein. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet über persönliche Umstände zu unterrichten.

Darf der Arbeitgeber eine Reise in vom Coronavirus betroffene Länder anordnen?

Das Direktionsrecht darf nur im Rahmen von Treu und Glauben ausgeübt werden. In diesem Sinne darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer keiner Gesundheitsgefährdung oder sonstigen Risiken aussetzen. Ob das allerdings beim Coronavirus bereits der Fall ist, ist schwer zu beurteilen.

Wie ansteckend ist das Coronavirus?

Es ist sehr ansteckend. Ansteckungswege sind Tröpf­chen­infektionen über Husten, Niesen und Auswurf im nahen Kontakt (weniger als einem Meter) zu Infizierten. Außerdem kann das Virus vermutlich mehrere Tage auf Oberflächen wie Türklinken, Aufzugknöpfen und Tatstaturen von Bankautomaten überleben. Laut dem Robert-Koch-Institut gehen Wissenschaftler derzeit von einer Inkubations­zeit - der Phase von der Anste­ckung bis zum Krank­heits­ausbruch - von bis zu 14 Tagen aus. Das heißt: Ein Infizierter kann zwei Wochen lang Menschen infizieren, ohne von seiner Erkrankung zu wissen.

Können importierte Waren oder deren Paketverpackungen aus Regionen, wo das Coronavirus verbreitet ist, Infektionsquelle sein?

Laut dem Bundesinstitut für Risikoabewertung ist es nach derzeitigem Wissensstand unwahrscheinlich, dass importiere Waren wie Lebensmittel, Spielwaren, Werkzeuge, Computer, Kleidung oder Schuhe Quelle einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus sein könnten.

Wie kann man das Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus für sich und andere senken?

Hände waschen. Mehr­mals täglich gründlich mit warmem Wasser und Seife, zwischen den Fingern, hoch bis zu den Handgelenken. Anschließend gut abtrocknen. Händewaschen vor allem nach der Ankunft zu Hause oder am Arbeits­platz, nach dem Besuch der Toilette, vor den Mahl­zeiten, vor und nach der Zubereitung von Speisen, vor und nach dem Kontakt mit Kranken.

In die Armbeuge oder in ein Einwegtaschentuch niesen oder husten. Taschentücher direkt entsorgen. Wer in die Hand niest oder hustet, verbreitet Krank­heits­erreger durch Händeschütteln oder über Türklinken.

Grüßen mit Abstand. Besser auf Hand­schlag oder eine Umarmung verzichten.

Achtung Schmierinfektion! Möglichst wenig ins Gesicht fassen, damit Viren nicht von den Händen an die Schleimhäute und in die Atemwege gelangen.

Das richtige Desinfektionsmittel benutzen. Wer Desinfektions­mittel für Flächen oder Hände benutzen will, sollte laut dem Robert-Koch-Institut auf die Auslobungen "begrenzt viruzid" (wirk­sam gegen behüllte Viren), "begrenzt viruzid PLUS" oder "viruzid" achten.

Abstand halten. Ein bis zwei Meter Abstand zu Menschen mit Erkältungs­symptomen halten.

Bietet ein Mundschutz oder eine Atemmaske Schutz gegen das Coronavirus?

Nein. Laut dem Robert-Koch-Institut verringert das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes das Risiko einer Ansteckung für eine gesunde Person, die ihn trägt, nicht signifikant

Letzte Änderung: 13.03.2020