Kurzarbeitergeld wegen Corona-Virus

IG Metall: Aus den Medien

11.02.2020 In einer Presseinformation stellt die Bundesagentur für Arbeit Baden-Württemberg klar: Bei Auftragsengpässen wegen des Corona-Virus ist ein Ausgleich über Kurzarbeitergeld grundsätzlich möglich.

Bei Auftragsengpässen, die durch die Ausbreitung des Corona-Virus verursacht werden, kann ein Ausgleich über Kurzarbeitergeld möglich sein. Das gab die Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit in einer Presseinformation bekannt.

"Ein auf Grund oder in Folge des Corona-Virus und/oder der damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen eingetretener Arbeitsausfall beruht im Regelfall auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen im Sinne des Paragraphen 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III", so die Arbeitsagentur weiter. Ein Ausgleich des Arbeitsausfalls mit Hilfe des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes sei damit grundsätzlich möglich. Wichtig sei weiter, dass Betriebe und Unternehmen im Bedarfsfall bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeit anzeigen.

Letzte Änderung: 11.02.2020