Arbeitslosengeld

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02.09.2019 Rechtzeitig arbeitsuchend melden - auch bei befristetem Vertrag

Spätestens drei Monate vor dem Ende eines Arbeitsverhältnisses müssen Beschäftigte, denen Arbeitslosigkeit droht, bei der Arbeitsagentur vorsprechen und sich arbeitsuchend melden. Bei Arbeitsverhältnissen mit kürzerer Kündigungsfrist gilt: Spätestens drei Tage nach Erhalt der Kündigung muss die Meldung bei der Arbeitsagentur erfolgen. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass es im Zusammenhang mit der Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung keine Rolle spielt, ob das Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet ist. Der Fall betraf die Klage eines Arbeitnehmers, der sich erst einen Monat vor dem Ende seiner befristeten Beschäftigung arbeitsuchend gemeldet hatte, weil erst ab diesem Zeitpunkt feststand, dass sein Vertrag doch nicht verlängert werden würde. Bis dahin hatte er auf eine Weiterbeschäftigung gehofft.
Eine solche vage Hoffnung sei kein wichtiger Grund, um auf die frühzeitige Arbeitsuchendmeldung zu verzichten, die Sperrzeit sei daher berechtigt, so die Richter. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn eine verbindliche Zusage für eine nahtlose Anschlussbeschäftigung bestanden habe, die sich dann zerschlage.
Bundessozialgericht vom 30. August 2018 - B 11 AL 2/18 R

Letzte Änderung: 02.09.2019