Hinterbliebenenrente
Eine betriebliche Witwenrente darf nicht vom Bestehen einer mindestens zehnjährigen Ehe abhängig gemacht werden. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine solche Regelung eine unangemessene Benachteiligung der
Hinterbliebenen darstellt. Zwar habe der Arbeitgeber grundsätzlich ein berechtigtes Interesse, sein mit der Zusage einer Hinterbliebenenversorgung einhergehendes finanzielles Risiko zu beschränken. Die in der Versorgungszusage
enthaltene Einschränkung orientiere sich aber nicht an irgendwelchen Risikoerwägungen. Vielmehr knüpfe sie an eine willkürlich gewählte Zeitspanne an, während der die Ehe bestanden haben muss, so die
Richter. Das widerspreche dem Grundgedanken, dass betriebliche Altersversorgung auch Entgelt darstellt, das der Arbeitnehmer unabhängig von der Dauer der Ehe erarbeitet und als Gegenleistung für die im Arbeitsverhältnis
erbrachte Betriebszugehörigkeit erhält.
Bundesarbeitsgericht vom 19. Februar 2019 - 3 AZR 150/18
Letzte Änderung: 22.08.2019