Hinterbliebenenrente

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22.08.2019 Willkürlich getroffene Zeitspanne zur Mindestehedauer unzulässig

Eine betriebliche Witwenrente darf nicht vom Bestehen einer mindestens zehnjährigen Ehe abhängig gemacht werden. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine solche Regelung eine unangemessene Benachteiligung der Hinterbliebenen darstellt. Zwar habe der Arbeitgeber grundsätzlich ein berechtigtes Interesse, sein mit der Zusage einer Hinterbliebenenversorgung einhergehendes finanzielles Risiko zu beschränken. Die in der Versorgungszusage enthaltene Einschränkung orientiere sich aber nicht an irgendwelchen Risikoerwägungen. Vielmehr knüpfe sie an eine willkürlich gewählte Zeitspanne an, während der die Ehe bestanden haben muss, so die Richter. Das widerspreche dem Grundgedanken, dass betriebliche Altersversorgung auch Entgelt darstellt, das der Arbeitnehmer unabhängig von der Dauer der Ehe erarbeitet und als Gegenleistung für die im Arbeitsverhältnis erbrachte Betriebszugehörigkeit erhält.
Bundesarbeitsgericht vom 19. Februar 2019 - 3 AZR 150/18

Letzte Änderung: 22.08.2019