Wie geht's weiter bei SAP?
Da der Betriebsrat kein einzelner Mensch sondern ein Gremium ist, fängt die Betriebsratsarbeit mit einer Sitzung an. Die erste Sitzung ist auch gesetzlich genau umrissen, es handelt sich um die sog. "konstituierende Sitzung" (§ 29 BetrVG). Sie dient zur Wahl des/der Betriebsratsvorsitzenden und zur Wahl des/der stellvertretenden BR-Vorsitzenden. Bei der Größe des SAP-Betriebsrats ist ein sog. "geschäftsführender Ausschuss" vorgeschrieben, der Betriebsausschuss (BR/BA, siehe § 27 BetrVG). Dieser BA wird auch in der konst. Sitzung gewählt. Damit ist der Betriebsrat installiert und die Tagesarbeit kann beginnen.
Einberufen wird die konstituierende Sitzung vom Wahlvorstand. Die Ladung hierfür ist auch schon heraus: Montag, der 3. Juli um 14:00 Uhr findet die Konstituierung statt. Teilnahmeberechtigt an der konstituierenden Sitzung sind alle gewählten Betriebsratsmitglieder und der Vorsitzende des Wahlvorstands.
Der Wahlvorstand spielt bei der Konstituierung aber nur eine kleine Rolle. Nach der formellen Ladung zur konst. Sitzung (mit Nennung des Zeitpunkts und der verbindlichen Tagesordnung) hat er die Wahl eines Wahlleiters zu veranlassen, danach legt er sein Amt nieder.
Der gewählte Wahlleiter hat die Wahl des/der Betriebsratsvorsitzenden und auch die Wahl des/der stellvertretenden BR-Vorsitzenden durchzuführen. Danach übernimmt der/die neu gewählte Betriebsratsvorsitzende die Sitzungsleitung. Damit hat auch der Wahlleiter seine Aufgaben erledigt.
In der Folgezeit werden Betriebsratssitzung nur noch von dem/der Betriebsratsvorsitzenden einberufen. Diese/r legt auch im Folgenden die verbindliche Tagesordnung der jeweiligen BR-Sitzungen fest.
Wer wird Betriebsratsvorsitzende/r?
Die Wahl des/der Vorsitzenden ist eine Pflichtaufgabe des Betriebsrats. Vorsitzende/r und StellvertreterIn sind in getrennten Wahlen durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen des Betriebsrats auf sich vereinigt. Da keine der 6 im Betriebsrat vertretenden Listen (von 10 Bewerberlisten) über die ausreichende Mehrheit verfügt, wird es Listenverbindungen geben. Welche? Wir werden sehen.
Welche Aufgaben hat der/die Betriebsratsvorsitzende?
Gemäß § 26 BetrVG hat der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse zu vertreten. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt.
Die eigene Meinung des/der Vorsitzenden ist also relativ unerheblich! Was zählt ist das, was der Betriebsrat mit Mehrheit beschlossen hat. Und da alle Sitzungen des Betriebsrats eine schriftliche Tagesordnung haben und sämtliche Beschlüsse des Betriebsrats protokolliert werden müssen, weiß zukünftig auch die Belegschaft, mit welchen Themen sich der Betriebsrat aktuell beschäftigt und welche Haltung der Betriebsrat zu den einzelnen Themen hat. Wenn der Betriebsrat eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber trifft, so ist diese ebenso auf geeignete Weise der Belegschaft bekannt zu machen. Damit weiß auch in diesem Punkt die Belegschaft, was bei der SAP AG verbindlich gilt! Es wird jetzt die Aufgabe der Belegschaft sein, ihrem Betriebsrat die Richtung vorzugeben.
Links:
Welche Rechte hat ein Betriebsrat
Frage zu den Pflichten eines Betriebsrats
Einberufung der Sitzungen des Betriebsrats
Sitzungen des Betriebsrats: Beschlüsse des Betriebsrats
Letzte Änderung: 21.03.2013