BR-Arbeit: Praktikum und Berufseinstieg
Wir wollen uns in der folgenden Zeit intensiver damit beschäftigen, wo und wie ein Betriebsrat zum Wohle der Belegschaft eingreifen kann.
Thema des Tages: Hier könnte ein Betriebsrat tätig werden:
Mitbestimmung bei der Einstellung!
Wer nach dem Examen keinen Job findet, verliert bald den Anschluss. Wissen veraltet schnell. Zudem schreckt der Makel im Lebenslauf potenzielle Arbeitgeber ab. Um die Wartezeit auf eine reguläre Stelle zu überbrücken, verdingen sich deshalb immer mehr Absolventen als Praktikanten - obwohl sie bereits hoch qualifiziert sind. "Das gab es zwar immer schon vereinzelt, aber seit 2002 hat sich das Phänomen potenziert", sagt Werner Brendli vom Hochschulteam der Münchner Agentur für Arbeit. "In manchen Bereichen ist es fast unmöglich, eine reguläre Stelle zu bekommen.
Mehr zu diesem Thema - siehe Beitrag in unserer Linkliste "Der lange Leidensweg von Hochschulabsolventen", Bericht des Hochschulinformationsbüros der IG Metall.
Zum Thema Mitbestimmung

Ein Betriebsrat könnte bei seiner Mitbestimmung gemäß § 99 BetrVG (Mitbestimmung bei sog. personellen Einzelmaßnahmen, hier z.B. der Einstellung) etwas mehr Licht ins Dunkel bringen, indem er darauf drängt, dass bei Praktikanten von der Firma nachgewiesen werden muss, dass dieser Bewerber noch in der Ausbildung ist (z.B. Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung). Darüber hinaus könnte er auch dafür sorgen, dass die bereits hochqualifizierten Praktikanten entsprechend ihrer Qualifikation und Einsatzbedingung angemessen bezahlt werden und/oder dass eine baldige Übernahme in eine unbefristete Beschäftigung bevorzugt zustande kommt (Auswahlkriterien gemäß § 95 BetrVG). Solche Auswahlkriterien wären z.B. bei der SAP AG aufgrund der Mitarbeiterzahl (> 500 Arbeitnehmer) sogar per § 95 Abs. 2 BetrVG verbindlich durchsetzbar - wieder so eine Mitbestimmung, die es ohne Betriebsrat fgar nicht gäbe (ggf. sogar per Einigungsstelle gemäß § 76 BetrVG außerbetrieblich durchsetzbar).
Zunächst käme es aber darauf an, dass die Belegschaft überhaupt erst einmal darüber informiert wird, wieviele Praktikanten, andere Arbeitnehmer mit zeitlich befristeten Arbeitsverträgen und Beschäftigte anderer Arbeitgeber bei der SAP AG zu welchen Bedingungen arbeiten. § 80 BetrVG ist hierfür die passende Rechtsgrundlage, siehe Linkliste.
Zum Begriff Mitbestimmung: "Die Alleinbestimmung des Eigentümers soll durch die Mitwirkung der Arbeitnehmer bei allen wesentlichen betrieblichen Entscheidungsprozessen auf eine breitere Legitimationsbasis gestellt werden. Darüber hinaus wird in Deutschland die Mitbestimmung - insbesondere aus gewerkschaftlicher Sicht - als Teil einer umfassenden Demokratisierung von Wirtschaft und Gesellschaft begründet." Bei bestehender Mitbestimmung können Arbeitgeber und Betriebsrat nur gemeinsam rechtswirksame Vereinbarungen treffen.
Links:
Der lange Leidensweg von Hochschulabsolventen - Hochschulinformationsbüro der IG Metall
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Letzte Änderung: 21.03.2013