Unterschrift gegen Fragenbeantwortung
Die Liste "Pro Betriebsrat", die als einzige den Mut, die Erfahrung und das Durchhaltevermögen aufgebracht hat, um die bevorstehende Betriebsratswahl bei der SAP AG zu initiieren, hat ab dem Tag der Veröffentlichung des Wahlausschreibens begonnen, sog. Stützunterschriften zur Betriebsratswahl zu sammeln. Bei einer solchen Aktion werden einem viele Fragen gestellt, deren Beantwortung wir hier gerne einmal stellvertretend bekannt geben wollen:
- Ihr seid die ersten. Wo kann ich mich informieren? -
Wir bedauern es auch, dass man sich nicht innerhalb der SAP im Intranet informieren kann. Hier dürfen sich - so hat es der Wahlvorstand leider beschlossen - die potentiellen Kandidatenlisten nur mit einem sehr kurzen Text an die Belegschaft wenden (700 Zeichen). Deswegen bietet sich folgender Weg an:
Erstens kann man sich schon mal beim ersten Unterschriftensammler informieren. Der muss aber nicht alle in Frage kommenden Wahlvorschläge kennen. Dann ist auch der Wahlvorstand für Auskünfte ansprechbar. Jede Liste (Wahlvorschlag) muss aber selbst dafür sorgen, dass sie den Wählern bekannt wird. Hier ist anzumerken, dass viele Listen eigene Internetseiten anbieten, wie z.B. die Liste ‘Pro Betriebsrat' unter www.pro-br.de (teilweise nur für SAP-internen Zugriff freigeschaltet).
Da durch die Unterstützungsunterschrift aber keine endgültige Festlegung für diesen oder jenen Wahlbewerber erfolgt und bei SAP ausreichend viele wahlberechtigte Arbeitnehmer arbeiten, um die erforderlichen mind. 50 Stütz-Unterschriften zu bekommen, dürfte die Entscheidung zur Unterschrift nicht allzu schwer fallen.
- Warum sammelt Ihr Unterschriften? -
Jeder Wahlvorschlag (Liste) braucht in einem Kleinbetrieb laut § 14 Abs. 4 BetrVG max. 5 % Stützunterschriften aus dem Kreis der wahlberechtigten Arbeitnehmer. In größeren Betrieben oder wie im Falle der SAP AG im Großbetrieb reichen aber 50 Unterschriften von wahlberechtigten Arbeitnehmern, um den Wahlvorschlag zur Betriebsratswahl überhaupt zuzulassen. Diese Form der Öffentlichkeitsarbeit hat auch den Sinn, dass die Wahlbewerber ausreichend bekannt werden und dass die Betriebsratswahl nicht im Verborgenen abläuft. Mit der o.g. Zahl von Stützunterschriften kann man annehmen, dass die Liste bei der eigentlichen Betriebsratswahl auch eine nennenswerte Anzahl von Wahlstimmen bekommt.
- Kann ich bei mehreren Listen unterschreiben? -
Nein, man darf nur eine Liste unterschreiben. Mit der Unterschrift sagt man, dass man dafür ist, dass die besagte Liste zur Betriebsratswahl antreten können soll. Wenn man aber doch mehrere Kandidatenlisten unterschreibt, kann es passieren, dass man vom Wahlvorstand aufgefordert wird, sich für eine Liste zu entscheiden. Dies ist aber nur dann erforderlich, wenn die Liste nicht aus eigener Kraft - dass heißt nicht mit unzweideutigen Unterschriften - über die Anzahl 50 kommt.
- Habe ich mich jetzt für die Wahl festgelegt? -
Nein, auf keinen Fall. Jede Unterschrift unter eine Kandidatenliste ist nur eine von den max. 50 Unterstützungsunterschriften. Die Betriebsratswahl selbst ist geheim (§ 14 Abs. 1 BetrVG) und schon deshalb ist es dem Wähler überlassen, welche Liste er letztendlich ankreuzt und damit wählt.
- Kann ich Euer Programm auch aus dem Portal runterladen? -
Die einzelnen Listen sind völlig frei in der Wahl ihrer Werbemaßnahmen, solange dadurch nicht der Betriebsablauf gestört oder sogar gefährdet wird. Die Liste "Pro Betriebsrat" wird ihr Programm auf jeden Fall betriebsintern zum download bereitstellen auf der eigens hierfür präparierten Internetseite www.pro-br.de (Betriebinternas stehen nur für Abfragen aus dem SAP-Intranet zur Verfügung, sind also nur SAP-Mitarbeitern zugänglich).
- Ich habe mich durch Eure Initiative überfahren gefühlt! -
Es ist ja nicht so, dass die Kolleginnen und Kollegen bei SAP nicht gewusst hätten, dass es theoretisch möglich ist, einen Betriebsrat zu initiieren. Nur vorstellen konnte es sich offensichtlich niemand, dass 3 SAP-Mitarbeiter den Mut aufbringen, dies zielstrebig anzugehen und dann auch noch die Kraft haben, dies gegen die Unternehmensleitung und gegen die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat durchzusetzen. Wenn man sich an den Handelsblatt-Artikel vom 24. Januar 2006 und an das nie veröffentlichte Umfrageergebnis dazu erinnert, stellt man fest, dass bei SAP auch nicht alles so toll ist, wie es nach außen hin gerne darstellt wird. In diesem Zusammenhang kann die BR-Initiative der Liste "Pro Betriebsrat" und auch die an den Tag gelegte Vorsicht nicht verwundern.
Die Gesetzeslage ist - wie mittlerweile auch bei SAP bekannt sein dürfte - sehr klar.
Erstens: Das Betriebsverfassungsgesetz ist seit 1972 öffentlich zugänglich, so richtig überfahren muss man sich also nicht fühlen. Zweitens: Wenn man sich entscheidet, in einem Betrieb mit mehr als 5 ständig beschäftigten Arbeitnehmern eine Betriebsratswahl zu initiieren, dann ist dies nichts Ungesetzliches! Jeder hat das Recht dazu und muss sich hierfür nicht rechtfertigen. Es bedarf für die Gründung eines Betriebsrats also auch keiner Abstimmung mit der Belegschaft! Einzig und allein 3 Arbeitnehmer müssen bereit sein, einen Wahlvorstand zu bilden und die Belegschaft muss bereit sein, einen Wahlvorstand zu wählen. Tut sie es nicht, kann das Arbeitsgericht zur ersatzweisen Bestellung des Wahlvorstands angerufen werden, um zu einer Betriebsratswahl zu kommen. Die Erfahrung aus zahlreichen anderen Betrieben zeigt, dass man eine geplante Betriebsratsinitiierung nicht vor der ersten Betriebsversammlung an die große Glocke hängen sollte. Es gibt in der Praxis leider zu viele Arbeitnehmer, die durch die unbedachte Äußerung, eine BR-Wahl einleiten zu wollen, plötzlich massiv gemobbed oder sogar gekündigt wurden (natürlich nicht mit dieser Begründung). Wenn die SAP AG mit mehr als 10.000 Arbeitnehmer bis heute keinen Betriebsrat hat, ist dies ein deutliches Indiz, dass es nicht ganz ungefährlich ist, eine BR-Wahl in die Wege zu leiten. Einen Betriebsrat bekommt man nicht, weil man ihn will, sondern weil man die erforderlichen Schritte tut. So will es auch der Gesetzgeber.
- Ich darf nicht wählen: Ich bin Praktikant / Diplomand / Externer -
Laut § 5 BetrVG ist ein Arbeitnehmer wie folgt definiert:
(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im
Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten.
Und § 7 BetrVG sagt zur Wahlberechtigung:
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei
Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Also auch Externe sind wahlberechtigt, wenn sie in die Walldorfer Arbeitsorganisation integriert sind und den Großteil ihrer Arbeitszeit auch tatsächlich am Standort Walldorf bzw. für den Standort Walldorf / St. Leon-Rot arbeiten. Entscheidend für die Wahlberechtigung ist also nicht eine formale, arbeitsvertragliche Zuordnung, sondern der tatsächliche Arbeitsort und die Integration in die dortigen Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation.
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Soweit fürs Erste. Die Liste "Pro Betriebsrat" hat sich u.a. "Umfassende Information und Transparenz" auf die Fahnen geschrieben. Wir gehen deshalb davon aus, dass die Betriebsratsmitglieder dieser Liste die Belegschaft auch zukünftig über alle interessanten Neuigkeiten aus dem Betriebsgeschehen unterrichten wird. Wir unterstützen das.
Links:
Der Internetauftritt der Liste <strong>Pro Betriebsrat</strong>
Letzte Änderung: 21.03.2013