Für die Betriebsratswahlen kandidieren

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27.11.2017 2018 wählen Beschäftigte zwischen dem 1. März und 31. Mai ihre Interessenvertreterinnen und -vertreter im Betrieb. Der DGB Rechtsschutz erläutert welche Rechte Wahlvorstände und Kandidaten haben.

Ob als Wählerin und Wähler oder als Kandidatin und Kandidat: Betriebsräte sind umso durchsetzungsfähiger, je mehr Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert sind und sich im Betrieb beteiligen. Ein möglichst hoher Organisationsgrad der Belegschaft ist wichtig, weil das Betriebsverfassungsgesetz Arbeitgeber und Betriebsräte zu Verhandlungspartnern macht. Je stärker der Rückhalt in der Belegschaft, desto bessere Ergebnisse kann der Betriebsrat erzielen.

Mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer

In Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern darf ein Betriebsrat gewählt werden. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht zwar zwingend vor, einen Betriebsrat zu wählen, eine Strafe für Verstöße gibt es aber nicht. Darum ist es Sache der Belegschaft, ob eine Interessenvertretung im Betrieb gewählt wird. Kandidieren können alle Beschäftigten, die dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehören.

Strafe bei Blockade durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber darf die Wahl weder verhindern, noch hat er Bedingungen an diese zu stellen. Er macht sich sogar strafbar, wenn er die Wahl des Betriebsrats behindert, jemandem Nachteile androht oder Vorteile verspricht. Dafür kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden.

Gibt es einen amtierenden Betriebsrat, wählt dieser den Wahlvorstand. Ansonsten genügen drei wahlberechtigte Arbeitnehmer eines Betriebs, um zur Betriebsversammlung einzuladen und den Wahlvorstand zu wählen. Aber auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft darf einladen.

Arbeitgeber darf keinen Einfluss nehmen

Der Arbeitgeber darf die Namen von Beschäftigten nicht zurückhalten und behaupten, bestimmte Personen hätten kein Wahlrecht. Er hat weder eigene Vorschläge zu machen, noch darf er eingereichte verhindern. Dagegen sind die Kosten einer Betriebsratswahl vom Arbeitgeber zu zahlen. Das gilt grundsätzlich für das komplette Verfahren, etwa für Material und Gebühren für die Schulung des Wahlvorstands.

Besonderer Kündigungsschutz für Kandidaten und Wahlvorstand

Mitglieder des Wahlvorstands und Kandidaten genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser verbietet eine ordentliche Kündigung während der Amtszeit beziehungsweise während der Kandidatur. Sobald das Wahlergebnis bekannt ist, haben Mitglieder des Wahlvorstands und Kandidaten für sechs Monate einen sogenannten nachwirkenden Kündigungsschutz. Auch in dieser Zeit sind ordentliche Kündigungen ausgeschlossen.

Während der Arbeitszeit, ohne Genehmigung

Weil der Wahlvorstand seine Tätigkeit während der Arbeitszeit erledigt, sind Vorgesetzte lediglich früh über den Zeitbedarf zu informieren. Der Arbeitgeber hat aber keinesfalls etwas zu genehmigen. Selbst bei kurzfristigen Terminen hat die Arbeit des Wahlvorstands Vorrang.

Betriebsratsgründung leicht gemacht

Wer in seinem Betrieb einen Betriebsrat gründen möchte, kann von uns Unterstützung erhalten. Wir vereinbaren gerne ein vertrauliches Erstgespräch. IG Metall Mitglieder werden vor den Arbeits- und Sozialgerichten bei Bedarf von Juristinnen und Juristen des DGB-Rechtsschutz kostenlos vertreten. Bei Problemen wenden Sie sich direkt an uns.

Letzte Änderung: 27.11.2017