Gesetzesreform zur Leiharbeit

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30.03.2017 Im April tritt das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in Kraft. Michael Faißt vom Vorstand der IG Metall beantwortete Fragen zu den Veränderungen bei Leiharbeit und Werkverträgen.

Im März war Michael Faißt vom Vorstand der IG Metall zu einer Diskussionsveranstaltung der Arbeitsgemeinschaft für ArbeitnehmerInnenfragen eingeladen, die im Besprechungsraum der IG Metall Heidelberg stattfand. Faißt stellte nach einem Überblick über die Entwicklung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Sinn und Zweck der gesetzlichen Neuerungen dar, die zum 1. April in Kraft treten. Ziel der Reform sei die Einschränkung des Missbrauchs von Leiharbeit und Werkverträgen.
Dazu wurde im Bereich der Leiharbeit die Höchstüberlassungsdauer auf 18 Monate begrenzt, festgelegt, dass Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter nach 9 Monaten Einsatz in einem Betrieb das gleiche verdienen sollen wie die Stammbelegschaft und der Einsatz als Streikbrecher untersagt. Im Bereich der Werkverträge wurde unter anderem die Möglichkeit der nachträglichen Umwandlung von Werkverträgen in Leiharbeit abgeschafft. Diese Möglichkeit war immer wieder missbräuchlich genutzt worden.
Faißt zog das Fazit, dass die Gesetzesänderungen in die richtige Richtung gingen, jedoch immer noch Möglichkeiten zum Missbrauch böten. Besonders die fehlende Mitbestimmung der Betriebsräte bemängelte Faißt.
Die Teilnehmenden beklagten bei der regen Diskussion im Anschluss den dramatisch angestiegenen Einsatz von Leiharbeitskräften in vielen Betrieben. Die betroffenen Kolleginnen und Kollegen stünden immer mit einem Fuß in der Arbeitslosigkeit, hätten für ihr Privat- und Berufsleben keine Sicherheiten und könnten so auch keine Verpflichtungen eingehen. Gleichzeitig sei es bei größeren Betrieben für die Betriebsräte fast unmöglich die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen im Bereich von Leiharbeit und Werkverträgen zu überwachen. So könnten sie meist erst dann tätig werden, wenn sich betroffene Kolleginnen und Kollegen bei ihnen beschwerten.
Ein wichtiges Mittel, um die Auswirkungen zu begrenzen, sei die Wiedereinführung des Synchronisationsverbotes. Dieses würde sicherstellen, dass das Ende eines Auftrages nicht auch das Ende des Arbeitsvertrages bedeute. Weiterhin wurde eine arbeitsplatzbezogene Höchstüberlassungsgrenze diskutiert, die sicherstellen könnte, dass ein Arbeitsplatz nicht dauerhaft durch immer wieder wechselnde Leiharbeitnehmerinnen und -arbeiter besetzt wird.
Die Politik des hire and fire zu beenden, so war die Einschätzung der Anwesenden, wird politisch nicht einfach durchzusetzen sein. Die Gesetzesänderungen wurden daher als erster Schritt beurteilt, der sich jetzt in der Praxis bewähren muss.

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Letzte Änderung: 30.03.2017