Umkleiden ist Arbeit, Duschen nicht

21.09.2015 An- und Ablegen der Arbeitskleidung ist bei einem Kfz-Mechaniker Arbeitszeit. Das längere Duschen nach der Arbeit ist Freizeit. Das empfahl das LAG Düsseldorf unter Verweis auf die BAG-Rechtsprechung.

Das An- und Ablegen der Arbeitskleidung ist im Fall eines Kfz-Mechanikers bezahlte Arbeitszeit. Das längere Duschen nach der Arbeit zählt jedoch zur Freizeit. Diesen Kompromiss empfahl das LAG Düsseldorf unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht.

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über die Verpflichtung zur Vergütung von Umkleide- und Waschzeiten eines Werkstattmitarbeiters, der seit 1996 als Kfz-Mechaniker bei einem städtischen Verkehrsunternehmen beschäftigt ist. Die Parteien haben nach rechtlicher Belehrung durch die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts einen Vergleich geschlossen.

Umkleiden ist anerkannter Teil der Arbeitszeit
Die Kammer hat darauf hingewiesen, dass zwischen den Umkleidezeiten und den Zeiten zum Duschen zu differenzieren sei. Zu den Umkleidezeiten liege gesicherte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor. Diese seien zu vergüten, wenn das Umziehen fremdnützig, d.h. im Interesse des Arbeitgebers erfolge. Dies setze voraus, dass die Dienstkleidung während der Arbeitszeit aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers zu tragen und die private Nutzung ausgeschlossen sei.

Bei Duschen und Waschen keine gesicherte Rechtsprechung
Zur Frage von Waschzeiten liege - so die Kammer - keine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Maßgeblich könne sein, ob das Duschen fremdnützig sei. Die Abgrenzung, ab welchem Grad einer Verschmutzung der Arbeitgeber das Duschen als Arbeitszeit zu vergüten habe, sei schwierig, denn dabei spiele immer auch eine individuelle Wertung mit.

Möglicherweise zu vergüten seien Waschzeiten, die hygienisch zwingend notwendig seien. Dies sei hier wohl nicht gegeben, denn die Arbeit erfolge ja in der von der Arbeitgeberin gestellten Dienstkleidung, die zudem von dieser gewaschen werde und im Betrieb verbleibe. Fraglich sei außerdem, ob nicht zehn Minuten für das Duschen zu lang seien.

Im Vergleich wird nur die Umkleidezeit angerechnet
Vor diesem Hintergrund haben die Parteien sich verständigt, die Umkleidezeiten (je 5 Minuten zu Arbeitsbeginn und Arbeitsende) zu vergüten, nicht hingegen die Zeit für das Duschen (10 Minuten am Arbeitsende).

LAG Düsseldorf, Vergleich vom 3.08.2015, Aktenzeichen - 9 Sa 425/15 -

Letzte Änderung: 17.09.2015