Minijob und Gleitzone ab 1.1.2015

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23.10.2014 Minijob und Gleitzone - Bestandsschutz - und Übergangsregelungen fallen weg

Zum 1. Januar 2015 fallen die Bestandsschutz- und Übergangsregelungen für Minijobber und Gleitzonenbeschäftigungen weg. Was bedeutet das in der Praxis und was ist zukünftig zu beachten?
Alles hat ein Ende, auch die umfangreichen Bestandsschutz- und Übergangsregelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen
(Minijobs) und Gleitzonenbeschäftigungen, die seit dem 1. Januar 2013 im Rahmen der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR auf 450 EUR bzw. der Gleitzone von bisher bis zu 800 EUR auf ein Entgelt von bis zu 850 EUR gelten. Diese fallen zum 1. Januar 2015 weg.
Beschäftigungen bis 400 EUR Minijobs, die vor und nach dem 31. Dezember 2014 die Entgeltgrenze von 400 EUR nicht überschreiten, bleiben durchgehend kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei.
Es ergeben sich keine Änderungen in der Entgeltabrechnung. In der Rentenversicherung gilt Folgendes: Wurde die Beschäftigung bis 400 EUR
bereits vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen, besteht auch über den 31. Dezember 2014 hinaus Versicherungsfreiheit. Für den Minijobber ist es aber auch jederzeit möglich, schriftlich gegenüber seinem Arbeitgeber mit Wirkung für die Zukunft, den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit zu erklären, um entsprechende Leistungsansprüche in der Rentenversicherung zu erwerben.
Erhöht sich das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf einen Betrag zwischen 400,01 EUR und 450 EUR, erfolgt die Beurteilung analog einem neu
aufgenommenen Minijob. Der Minijobber bleibt weiterhin durchgehend kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei. Versicherungspflicht tritt jedoch in der
Rentenversicherung, wiederum mit der Möglichkeit der Befreiung, ein. Eine Befreiung gilt für die gesamte Dauer der Beschäftigung.
Minijobber, die bereits auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, können sich bei einer Entgelterhöhung auf bis zu 450 EUR nicht befreien lassen. Der Verzicht
auf die Rentenversicherungsfreiheit gilt auch hier für die gesamte Dauer der geringfügigen Beschäftigung. Sie kann nicht widerrufen werden.
Beschäftigungen zwischen 400,01 EUR und 450 EUR
Beschäftigte mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 400,01 EUR bis 450 EUR waren bis zum 31. Dezember 2012 versicherungspflichtig in allen
Zweigen der Sozialversicherung. Für diesen Personenkreis hat der Gesetzgeber einen Bestandsschutz bzw. entsprechende Übergangsregelungen geschaffen, die
den bisherigen Status quo bis zum 31. Dezember 2014 fortführen. Die Versicherungspflicht endet nur, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt bis zum
31. Dezember 2014 auf einen Betrag unter 400,01 EUR reduziert wird.
Bis zum 31. Dezember 2014 verbleibt es auch bei der alten, bis 31. Dezember 2012 gültigen Gleitzonenregelung und der damit verbundenen Beitragslastverteilung.
Für bisher rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer mit einem Entgelt zwischen 400,01 EUR und 450 EUR bleibt die Versicherungspflicht bis zum
31. Dezember 2014 ohne Befreiungsmöglichkeit bestehen. Erst mit Wegfall des Bestandsschutzes bzw. der Übergangsregelungen ab dem 1. Januar 2015 erfolgt die Beurteilung analog einem neu aufgenommenen Minijob und der Minijobber kann sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Der Arbeitgeber hat ab dem 1. Januar 2015 je nach vorliegendem Sachverhalt entsprechende Pauschalbeiträge zu zahlen und zum Jahreswechsel die erforderlichen Meldungen, Abmeldung bei der zuständigen Krankenkasse und Anmeldung bei der Minijob-Zentrale, vorzunehmen.
Ab dem 1. Januar 2015 wird in diesen Fällen die Gleitzonenregelung nicht mehr angewendet.
Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 EUR bis 800 EUR sind von den Bestandsschutz- und Übergangsregelungen in einer
bereits vor dem 1. Januar 2013 aufgenommenen und durchgehend ausgeübten Beschäftigung nicht betroffen. Es besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unter Anwendung der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Gleitzonenregelung.
Für Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 800,01 EUR bis 850 EUR besteht ebenfalls Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die Regelungen der Gleitzone wurden bis zum 31. Dezember 2012 nicht angewendet, weil das Arbeitsentgelt bis zu diesem Zeitpunkt die maßgebende obere Gleitzonengrenze von 800 EUR überschritt. Die Beitragsberechnung erfolgte aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt.
Aber auch hier gelten aufgrund der Anhebung der Entgeltgrenze in der Gleitzone zum 1. Januar 2013 von 800 EUR auf 850 EUR entsprechende Bestandsschutz und Übergangsregelungen, sodass die Beitragsberechnung ab diesem Zeitpunkt weiterhin aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt erfolgt. Bei einer durchgehend ausgeübten Beschäftigung mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 800,01 EUR bis 850 EUR gilt dies auch über den 31. Dezember 2014 hinaus.
Der Arbeitnehmer kann allerdings noch bis zum 31. Dezember 2014 die Anwendung der Gleitzonenregelung gegenüber seinem Arbeitgeber erklären. Im Ergebnis
bedeutet dies, dass die ab dem 1. Januar 2013 aktuell geltende Gleitzonenregelung auch über den 31. Dezember 2014 hinaus bis zum Beschäftigungsende angewendet wird. Die Erklärung wirkt für die Zukunft und ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Sie gilt für alle Zweige der Sozialversicherung. Eine automatische Anwendung der Gleitzonenregelung nach Wegfall der Bestandsschutz- und Übergangsregelungen zum 1. Januar 2015 erfolgt nicht!

Letzte Änderung: 22.10.2014