Später Jobwechsel ...
Eine Bestimmung im Leistungsplan einer Unterstützungskasse, wonach kein Betriebsrentenanspruch mehr erworben werden kann, wenn der Arbeitnehmer bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis schon das 50. Lebensjahr vollendet hat, ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Soweit Frauen betroffen sind, liegt hierin auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts. [BAG PM Nr. 68 vom 12.11.2013]
Letzte Änderung: 19.11.2013