Alkohol per se Ausschlussgrund?

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18.08.2013 Ein Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstätte führt nicht per se und immer dazu, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung entfällt

Ebenso wie die Arbeitstätigkeit selbst stehen auch Unfälle auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ist bei einem Verkehrsunfall auf dem Weg zur oder von der Arbeit allerdings Alkohol im Spiel, besteht kein Versicherungsschutz, sofern die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als wesentliche Unfallursache feststeht.
In einem aktuellen Fall hatte das Bayerische Landessozialgericht (LSG) einen solchen Sachverhalt zu beurteilen. Ein Beschäftigter war auf dem Nachhauseweg mit seinem Pkw von der Straße abgekommen, gegen einen Baum geprallt und dabei ums Leben gekommen. Da beim Unfallfahrer eine Blut-Alkohol-Konzentration (BAK) von 0,93 Promille gemessen wurde, lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft Entschädigungsleistungen an die Hinterbliebenen ab. Ein Versicherungsfall liege nicht vor, da hier Alkohol die wesentliche Unfallursache gewesen sei.

Absolute oder relative Fahruntüchtigkeit?
Das LSG sah dies jedoch - ebenso wie bereits die Vorinstanz - anders. Bei der festgestellten relativen Fahruntüchtigkeit (BAK unter 1,1 Promille) sei nicht nachgewiesen, dass Alkohol allein die wesentliche Unfallursache war. Den entsprechenden Anscheinsbeweis beurteilten die Richter durch die Möglichkeit einer betriebsbedingten Übermüdung nach einem Arbeitstag von 13,5 Stunden als entkräftet. Der auf dem Heimweg bestehende Versicherungsschutz sei daher nicht entfallen, weil allein eine relative alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung noch nicht per se ausschließe (AZ.: L 2 U 566/10).

Letzte Änderung: 15.08.2013