Elterngeld : Nur das Gehalt zählt

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15.08.2013 Arbeitslosen-, Kranken- sowie Streikgeld bleiben laut einem Urteil des Bundessozialgerichts bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes unberücksichtigt

Das Bundessozialgericht hat kürzlich in mehreren Fällen entschieden, dass weder ein von der Gewerkschaft gezahltes Streikgeld noch Lohnersatzleistungen wie Kranken- oder Arbeitslosengeld als Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anzusehen sind. Folge: Bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes bleiben diese Zahlungen unberücksichtigt. Zugleich haben die Richter klargestellt, dass Kalendermonate, in denen Streik-, Kranken- oder Arbeitslosengeld anstelle des normalen Gehalts bezogen wurden, auch nicht bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung maßgebenden Kalendermonate vor der Geburt des Kindes unberücksichtigt bleiben können. Denn dies hätte zur Folge, dass Arbeitsentgelte aus weiter zurückliegenden Kalendermonaten heranzuziehen wäre.
Die gesetzlichen Vorgaben
Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens gezahlt - und zwar bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR/Monat. Dabei ist als Einkommen die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit und nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des Einkommenssteuerrechts zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der für die Einkommensermittlung maßgebenden zwölf Kalendermonate bleiben lediglich solche Monate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person für ein älteres Kind Eltern- oder Mutterschaftsgeld bezogen hat oder in denen wegen einer auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Erwerbseinkommen weggefallen ist.
Drei Klagen ...
Die klagenden Eltern in den drei Verfahren waren der Ansicht gewesen, dass sie zu wenig Elterngeld erhalten hätten. Zur Begründung hatten sie jeweils verfassungsrechtliche Einwände gegen die gesetzlichen Vorschriften zur Bemessung des Elterngeldes erhoben und dabei Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes, gegen den Schutz von Ehe und Familie, aber auch gegen die Koalitionsfreiheit geltend gemacht.
In dem einen Fall hatte die Mutter in dem Jahr vor der Geburt ihres Kindes an Streiks teilgenommen und Streikgeld erhalten. Wegen der streikbedingten Fehlzeiten hatte ihr Arbeitgeber das Gehalt gekürzt. Bei der Berechnung des Elterngelds legte die Familienkasse nur den tatsächlich erhaltenen Lohn zugrunde und ließ das Streikgeld unberücksichtigt. Im zweiten Fall hatte die betroffene Frau wegen einer längeren, jedoch nicht schwangerschaftsbedingten Erkrankung zwei Wochen lang keinen Lohn, sondern Krankengeld erhalten. Auch diesen Betrag ließ die Familienkasse unberücksichtigt. Im dritten Fall war die Mutter einige Zeit arbeitslos gewesen und hatte deshalb Arbeitslosengeld bezogen. Die Familienkasse ließ es außen vor und legte nur das Gehalt zugrunde, das sie während ihrer Erwerbstätigkeit in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes erhalten hatte.
... ein Entscheidungstenor
In allen Fällen haben die Behörden nach Auffassung des BSG richtig gehandelt. Weder Streik- noch Kranken- noch Arbeitslosengeld seien als Einkommen aus Erwerbstätigkeit anzusehen. Auch hätten die Behörden nicht etwa nur solche Monate berücksichtigen dürfen, in denen die Frauen tatsächlich ausschließlich Erwerbseinkommen bezogen haben, und folglich auch nicht auf weiter als zwölf Monate zurückliegende Zeiten abstellen dürfen, um die Höhe des Elterngeldes zu bestimmen. Bei der Festlegung der Kriterien habe sich der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bewegt, so die Richter. Es sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, ausschließlich an das im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen anzuknüpfen und auf einen Ausgleich von Arbeitsentgeltausfällen aufgrund von Streik, Krankheit oder Arbeitslosigkeit zu verzichten (AZ.: B 10 EG 17/09 R, B 10 EG 20/09 R und B 10 EG 21/09 R).

Letzte Änderung: 15.08.2013