Urlaubstage fallen nicht weg

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29.07.2013 Nicht genommener Urlaub darf nicht durch eine Verkürzung der Arbeitszeit wegfallen.

Durch die Verringerung der Arbeitszeit bei einem Wechsel von Vollzeit in Teilzeit, reduziert sich auch der Urlaubsanspruch insgesamt. Dieser ist sodann unter Berücksichtigung der neuen und alten Arbeitszeitverteilung neu zu berechnen.

So entschied der Europäische Gerichtshof (Beschl. v. 13.6.2013 - C-415/12). Die Klägerin war beim beklagten Land Niedersachsen vollzeitbeschäftigt. Sie unterlag 2010 aufgrund ihrer Schwangerschaft einem Beschäftigungsverbot und nahm 2011 Elternzeit in Anspruch. Ihre auf der Grundlage der Vollzeitbeschäftigung errechneten restlichen 29 Urlaubstage konnte sie innerhalb dieser Zeit nicht in Anspruch nehmen. Als sie Ende 2011 mit dem Arbeitgeber die Beschäftigung in Teilzeit vereinbarte, passte der Arbeitgeber die bereits erworbenen Ansprüche dem Verhältnis der neuen zur alten Zahl der Arbeitstage an, was zu einer Reduzierung des Resturlaubs um 12 Tage führte. Die Richter hielten dies für unionsrechtswidrig. Die Reduzierung des Resturlaubs sei mit Unionsrecht unvereinbar. Wegen des Übergangs in eine Teilzeitbeschäftigung dürfe die Zahl der Tage bezahlten Jahresurlaubs, die nicht rechtzeitig genommen werden konnten, nicht entsprechend der vor dem Übergang geleisteten Zahl der wöchentlichen Arbeitstage reduziert werden.

Letzte Änderung: 30.07.2013