Rechtssprechung: Diskriminierung

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26.06.2013 Diskriminierung: Arbeitgeber trägt die Beweislast

Besteht der Anschein einer Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung, muss der Arbeitgeber nachweisen, dass er nicht diskriminiert; das heißt, dass die Benachteiligung sachlich gerechtfertigt ist.

Um diesen Anschein zu widerlegen, kann aber nicht vom Arbeitgeber der Beweis verlangt werden, dass er in der Vergangenheit Homosexuelle beschäftigt hat; denn damit würde er das Recht auf Achtung des Privatlebens verletzen.

EuGH vom 25. April 2013 - C-81/12

Eine ähnliche Beweislastumkehr hatte das LAG Berlin in der Klage einer Bewerberin auf Gewährung eines Beförderungspostens angenommen, da auf der angestrebten Ebene überhaupt keine Männer beschäftigt waren.

Letzte Änderung: 26.06.2013