Sprachbehinderung

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12.04.2012 Sprechbehinderte Bewerber dürfen nicht wegen "fehlender Kommunikationsstärke" abgelehnt werden

Wird ein Bewerber mit Sprechstörung wegen fehlender "Kommunikationsstärke" abgelehnt, so kann die Vermutung gerechtfertigt sein, dass eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung vorliegt. Der einstellende Arbeitgeber muss diesen Vermutungstatbestand nach § 22 AGG entkräften. Wäre die Stelle allerdings auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht mit dem behinderten Bewerber besetzt worden, so kann dieser lediglich eine Entschädigung i.H.v. maximal drei Monatsgehältern verlangen. LAG Köln 26.1.2012, 9 Ta 272/11

Letzte Änderung: 15.03.2013