Nachbarschaftshilfe versichert

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05.08.2011 Unter bestimmten Umständen kann Nachbarschaftshilfe, die über gewöhnliche Gefälligkeiten hinausgeht, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.

Das bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass bei Nachbarschaftshilfe, die über übliche Gefälligkeiten hinausgeht, der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für "Wie-Beschäftigte" greift. Im strittigen Fall hatte ein pensionierter Maler seinem Nachbarn geholfen, die Hausfassade zu streichen, war dabei jedoch vom Gerüst gestürzt und ums Leben gekommen. Das Gericht verurteilte die Berufsgenossenschaft dazu, seiner Witwe eine Rente zu zahlen. Denn die gesetzliche Unfallversicherung schütze auch Menschen, die "beschäftigungsähnlich" handeln. Dies sei hier der Fall gewesen, weil der Verunglückte mit seinem Fachkönnen für den Nachbarn umfangreiche Arbeiten von wirtschaftlichem Wert erbracht hatte (AZ.: L 3 U 255/10).

Letzte Änderung: 15.03.2013