Steuernachzahlung durch Kurzarbeit

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30.08.2010 Wir wollen hier über die Einkommenssteuernachzahlung durch Kurzarbeit und über die Möglichkeit durch Stundungsanträge und Anträge auf Erlass informieren.

Durch den Progressionsvorbehalt beim Kurzarbeitergeld können erhebliche Steuernachzahlungen bei den betroffenen Kolleginnen und Kollegen fällig werden, wir hatten in der Metallzeitung bereits drüber berichtet. Die von unseren Kolleginnen und Kollegen zu stämmende Steuernachzahlung wäre für Viele nicht so ohne weiteres
auf zu bringen.

Die Bundestagsabgeordnete Katja Mast hat beim Finanzministerium in Baden-Württemberg angefragt, wie mit Anträgen auf Stundung oder Erlass der Einkommenssteuerschuld aufgrund einer durch Kurzarbeit ausgelösten Notlage verfahren wird.

Die Antwort des Finanzministeriums Baden-Württemberg kurz zusammengefasst:

Die Finanzämter sind angewiesen, Anträge auf die Stundung einer
Steuernachzahlung von bis zu sechs Monaten und bis zu einem Betrag von 5.000 EUR ausschließlich anhand der Akten zu prüfen.

Auf den üblichen Fragebogen zur Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird verzichtet.

In Einzelfällen kann es auch einen Anspruch auf ganzen oder teilweisen Erlass der Steuerschuld, Anpassung der Vorauszahlungen oder Vollstreckungsaufschub geben. Dann muss allerdings mit den üblichen Formularen der Nachweis erbracht werden, dass die vollständige Steuernachzahlung bzw. die Steuernachzahlung zum
vorgegebenen Fälligkeitstermin eine besondere Härte für den Steuerschuldner bedeuten würde.

Wir verweisen an dieser Stelle auch noch mal an das Angebot für IG Metall Mitglieder, sich durch den Lohnsteuerhilfeverein hier in Heidelberg in unserem Haus beraten zu lassen.

Letzte Änderung: 16.03.2013