Auskunftsanspruch für Versicherte

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06.08.2010 Gesetzlich Krankenversicherte können von der kassenärztlichen Vereinigung Auskunft über ihre dort gespeicherten Behandlungsdaten verlangen

Auskunftsanspruch für Versicherte
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung können von der kassenärztlichen Vereinigung (KV) Auskunft über dort gespeicherte Behandlungsdaten verlangen - sofern dadurch kein unverhältnismäßig hoher Aufwand entsteht. Dies entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen.

Im strittigen Fall ging es um einen Kläger, der die KV um Auskunft über die in den letzten vier Jahren seiner Mitgliedschaft abgerechneten medizinischen Leistungen gebeten hatte. Er benötige diese Angaben für den Antrag auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Die kassenärztliche Vereinigung hatte dem Mann eine sogenannte Versichertenauskunft lediglich für das Geschäftsjahr vor der Antragstellung erteilt. Auskünfte über Behandlungsdaten in weiter zurückliegenden Jahren könne der Kläger nach den sozialrechtlichen Regelungen für die gesetzlichen Krankenkassen nicht verlangen.

Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Die Essener Richter ließen diese Argumentation nicht gelten. Der Anspruch des Klägers auch auf Auskünfte für länger zurückliegende Zeiträume folge aus der entsprechenden Regel des allgemeinen Sozialrechts. Der dort verankerte allgemeine Auskunftsanspruch ergebe sich aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Um dieses Grundrecht einzuschränken, hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft, die aber fehle.

Einen unbeschränkten Auskunftsanspruch habe der Kläger allerdings nicht, urteilte das Gericht. Vielmehr seien seine privaten Interessen abzuwägen mit dem sachlichen und personellen Aufwand, den die Auskunft für die betroffene Behörde mit sich bringe. Im entschiedenen Fall heißt dies, dass der Kläger Auskunft nur für ein weiteres Jahr rückwirkend verlangen kann.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil das LSG wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen hat (AZ: L 5 KR 153/09).

Letzte Änderung: 16.03.2013