Reden ist Gold ...
Eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach Arbeitnehmer auch gegenüber Arbeitskollegen nicht über die Höhe ihres Gehalts reden dürfen, ist unwirksam.
Verstoß gegen das Bürgerliche Gesetzbuch
Hierin liegt eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 BGB (siehe unten Linkliste), da Arbeitnehmer Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz hinsichtlich der Lohngestaltung nur anhand eines Gesprächs mit Kollegen über deren Gehalt feststellen können.
Arbeitgeber müssen nach der ständigen Rechtsprechung des BAG auch bei der Lohngestaltung den im Grundgesetz und im Betriebsverfassungsgesetz verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Könnte man dem Arbeitnehmer Gespräche mit Kollegen über das Gehalt wirksam verbieten, so hätte er kein erfolgversprechendes Mittel, Ansprüche wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Rahmen der Lohngestaltung gerichtlich geltend zu machen. Denn die einzige Möglichkeit für ihn festzustellen, ob er weitergehende Lohnansprüche aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz hat, ist das Gespräch mit Arbeitskollegen.
Was sagt das Grundgesetz dazu?

Die vertragliche Verschwiegenheitspflicht verstößt zudem gegen die im Grundgesetz verankerte Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG), da sie auch Mitteilungen über die Lohnhöhe gegenüber einer Gewerkschaft verbietet, deren Mitglied der betroffene Arbeitnehmer sein könnte. Sinnvolle Arbeitskämpfe gegen ein Unternehmen wären mit einer Verschwiegenheitspflicht über das eigene Einkommen nicht möglich, da durch eine derartige Vorschrift die Gewerkschaft die Lohnstruktur nicht in Erfahrung bringen kann.
LAG Mecklenburg-Vorpommern 2 Sa 237/09
Letzte Änderung: 16.03.2013