Tanken nicht versichert
Das SG Detmold hat in Fortführung der ständigen Rechtssprechung des Bundessozialgerichts entschieden, dass ein Umweg zum Tanken nicht zum direkten Arbeitsweg zählt und die Berufsgenossenschaft dementsprechend bei einem Unfall nicht zahlen muss.
Der 47-jährige Kläger hatte den Heimweg von der Arbeit mit seinem Motorrad verlassen, um zu tanken. Bevor er den direkten Weg wieder erreichte, stürzte er nach einer Vollbremsung und zog sich dabei verschiedene Verletzungen zu, weswegen er für die Dauer von drei Monaten arbeitsunfähig war. Die beklagte Berufsgenossenschaft sah den Unfall nicht als Arbeitsunfall an und verweigerte Leistungen.
Nach Auffassung des Gerichts ist zwar der Weg zur Arbeit und von dort wieder nach Hause eine Vorbereitungshandlung der versicherten Tätigkeit und bei einem Unfall ist dieser somit als Wegeunfall versichert. Sofern die Fahrt unterbrochen wird und sich dann ein Unfall ereignet, bestehe nur Versicherungsschutz, wenn der Grund für die Unterbrechung einen besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufweist. Das Auftanken des für den Weg zur Arbeit benutzten Fahrzeugs sei grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen und damit nicht geschützt. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn der Versicherte aus Gründen tanken muss, die er nicht zu vertreten hat und die für ihn unvorhersehbar waren. Dies könnte z.B. bei einer Verkehrsumleitung oder bei einem Stau der Fall sein
Letzte Änderung: 16.03.2013