Abfindung in Raten

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26.03.2010 Arbeitgeber dürfen eine Abfindung auch in Raten an den begünstigten Arbeitnehmer auszahlen, wenn dieser dadurch eine Steuerersparnis hat

Unter Aufgabe seiner bisherigen Auffassung entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München kürzlich, dass ein Arbeitgeber eine Abfindungszahlung an einen Arbeitnehmer steuerbegünstigt in mehreren Raten auf zwei Jahre verteilt auszahlen kann.

Mit diesem Urteil entsprach der BFH der Klage einer Steuerzahlerin. Sie hatte mit ihrem Unternehmen bei ihrer Entlassung die Zahlung einer Abfindung vereinbart. Um ihre Steuerlast zu senken, hatte der Arbeitgeber die Zahlung auf zwei Raten verteilt. Den jährlichen steuerfreien Anteil hatte er ihr zum Jahresende ausgezahlt, während die zweite Rate erst zu Beginn des neuen Jahres fällig geworden war. Damit hatte der Unternehmer der Klägerin einen zusätzlichen Steuervorteil verschafft.

Abfindungen nach dem Günstigkeitsprinzip zulässig

Das zuständige Finanzamt hatte diese Vorgehensweise nicht akzeptiert und die Besteuerung des Geldes in einem Betrag verlangt. Nach dem Urteil des BFH ist eine Zahlung von Abfindungen nach dem Günstigkeitsprinzip jedoch zulässig. Der Arbeitgeber dürfe den Zufluss des Geldes steuerwirksam gestalten (AZ: IX R 1/09).

Letzte Änderung: 16.03.2013