Kündigungsschreiben auch in Kopie gültig

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05.01.2010 Nach einem Urteilsspruch des Arbeitsgerichts Hamburg ist die Schriftform gewahrt, sofern der Kündigungsberechtigte das Dokument unterschrieben hat

Ein Kündigungsschreiben ist auch dann gültig, wenn es in Kopie ausgehändigt wird.

Der klagende Arbeitnehmer hatte von seinem Vorgesetzten seine Kündigung mit dem Vermerk "Kopie" erhalten. Vor Gericht vertrat er die Auffassung, die Kündigung sei unzulässig, weil sie ihm nicht im Original ausgehändigt worden war. Das Gericht erklärte dagegen, für die Wahrung der vorgeschriebenen Schriftform sei die eigenhändige Unterzeichnung der befugten Person entscheidend. Im vorliegenden Fall stehe die Unterschrift des Prokuristen unter dem Text und decke damit den ganzen Inhalt des Schreibens. Trotz Kopie handele es sich um eine schriftliche Urkunde mit "dauerhaft verkörperten Schriftzeichen". Die Voraussetzungen für eine schriftliche Kündigung seien damit erfüllt (AZ: 21 Ca 563/07).

Letzte Änderung: 16.03.2013