Private Notizen reichen nicht aus

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03.01.2010 Private Aufzeichnungen genügen nicht als Nachweis von Überstunden. Diese allgemeine Rechtsprechung hat das LAG Rh.-Pfalz wieder einmal bestätigt.

Private Aufzeichnungen genügen nicht als Nachweis von Überstunden. Vielmehr muss der Arbeitgeber die Aufzeichnungen gegengezeichnet haben oder der Arbeitnehmer zumindest beweisen können, dass der Arbeitgeber von den Überstunden gewusst und sie auch gebilligt hat.

LAG Rheinland-Pfalz vom 6. Februar 2009 - 6 Sa 337/08

Entscheidungsgründe

Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend entschieden, dass dem Kläger die verfolgten Ansprüche auf Überstundenvergütung nicht zustehen.

Die Angriffe der Berufung und die Feststellungen in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer geben lediglich zu folgenden Ergänzungen Anlass:

Soweit die Berufung beanstandet, die Ausführungen des Arbeitsge-richts zum pauschalen Bestreiten mit Nichtwissen stünden nicht in Einklang mit § 138 ZPO, sowie die Behauptung des Beklagten zur fehlenden Kenntnis über die tatsächliche Tätigkeit des Klägers sei unglaubwürdig, da der Beklagte die Stundenerfassungszettel erhalten habe, kann dem auf der Basis der vom Arbeitsgericht zutreffend dargestellten Rechtsmaßstabes (S. 5 d. Urteils) für einen Anspruch auf Überstundenvergütung nicht gefolgt werden.

Bestreitet der Arbeitgeber die Behauptung des Arbeitnehmers - wie im vorliegenden Fall -, dass die ihm übertragenen Tätigkeiten nicht innerhalb der vereinbarten Wochenarbeitszeit zu erledigen waren, muss der Arbeitnehmer darlegen, welche - geschuldete - Tätigkeit er ausgeführt hat (vgl. BAG, Urteil vom 29. Mai 2002 - 5 AZR 370/01 - = EzA BGB, § 611 Mehrarbeit Nr. 10; BAG, 25. November 1993 - 2 AZR 571/93 = BAGE 75, 151; vom 17. April 2002 - 5 AZR 664/00 = DB 2002, 1455, BAG, 03. November 2004 - 5 AZR 648/03 = NZA 2005, 895; BAG, 25. Mai 2005 - 5 AZR 319/04 = NZA 2005, 1432 sowie LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 14. November 2007 - 6 Sa 492/06). Von diesen Grundsätzen ist das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil erkennbar ausgegangen.

Zivilprozessual wäre im vorliegenden Fall - dies wäre von der Beru-fung näher auszuführen gewesen - erforderlich, dass insbesondere angesichts des Einwandes der Beklagten zur Möglichkeit der Bewäl-tigung der übertragenen Arbeiten in der Normalarbeitszeit, im Ein-zelnen getan wird, welche Tätigkeiten der Kläger konkret an den vom ihm über 38 Seiten hinweg dargestellten Tagen mit welchem zeitlichen Umfang er verrichtet hat.

Dies gilt um so mehr, als der Aufgabenbereich des Klägers unter Zif-fer 1 des Anstellungsvertrages konkret beschrieben ist. Dies hätte notwendig gemacht, dass der Kläger für jeden Tag seiner Forderung darstellt, bei welchen Trainingseinheiten er anwesend war, welche Zeit die Bereitstellung und Einsammlung der Sportkleidung vor und nach den Trainingseinheiten in Anspruch genommen hat, welche Pflege- und Wartungsaufgaben hinsichtlich der Bekleidungsgegenstände und Sportgeräte erfolgten, welchen zeitlichen Umfang die Pflege der Spielschuhe, soweit diese nicht durch die Spieler selbst erledigt wurden und die Mitwirkung bei Pflegearbeiten im Sportpark sowie sonstige Tätigkeiten nach Anweisung des Trainers der Ama-teure bzw. der Vereinsleitung zu erfüllen waren.

Diesen Erfordernissen wird die Berufungsbegründung, die sich vor-nehmlich auf eine Berechtigung des Beklagten zum Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 ZPO verlegt, nicht gerecht. Die bloße Vor-lage der Stundenzettel bei der Beklagten und deren Entgegennahme durch die Angestellte Z. führt hier zu keiner Erleichterung der Darle-gungslast. Der Beklagte bleibt zum einfachen Bestreiten, insbeson-dere auch deshalb berechtigt, weil die Parteien bei Abschluss des Arbeitsvertrages - so die Berufungsbeantwortung - davon ausge-gangen sind, dass die übertragene Tätigkeit problemlos in 40 Wo-chenstunden erledigt werden könnte.

Im Übrigen sieht der Kläger selbst die Probleme der Schlüssigkeit seines Vorbringens, weil nach seinem eigenen Berufungsvortrag die Zuordnung der Stunden schwerfiele.

Nicht unbeachtlich und damit von rechtlicher Relevanz kann auch sein, dass der Kläger über Jahre hinweg von 2004 bis 2007 insgesamt angeblich 1573,3 Überstunden geleistet haben will, ohne jemals in dieser Zeit den Beklagten darauf hinzuweisen, dass die Be-wältigung der ihm übertragenen Aufgaben nicht in der arbeitsvertraglich vorgesehenen 40-Stunden-Woche zu bewerkstelligen war, geschweige denn, dass eine Bezahlung von Überstunden geltend gemacht wurde.

Dem Arbeitgeber war angesichts des langen Geltendmachungszeit-raumes im Übrigen eine Verifizierung behaupteter Arbeitsleistung nicht möglich und zumutbar, so dass er sich auch aus diesem Grund auf ein Bestreiten mit Nichtwissen verlegen durfte.

Letzte Änderung: 16.03.2013