Unfall bei Probearbeit

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24.11.2009 Im Fall eines Unfalls ist ein Probearbeiter auf dem Weg zum Arbeitsplatz nicht versichert

Ein Arbeitnehmer ist an Probearbeitstagen nicht gesetzlich unfallversichert. Dazu fehlt es einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel zufolge an einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Probearbeiter.

Das BSG wies mit seiner Entscheidung die Klage eines Schülers ab. Der hatte sich auf dem Weg zu einem Probearbeitstag bei einem Unfall das linke Bein verletzt. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte eine Kostenübernahme ab. Probearbeit unterliege nicht der gesetzlichen Unfallversicherung.

Das bestätigte das BSG: Für Probearbeit gelten demnach nicht die gleichen gesetzlichen Regelungen wie für ein Beschäftigungsverhältnis. Letzteres setze nach der bisherigen Rechtsprechung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig, in den Betriebsablauf integriert und dem Weisungsrecht des Firmeninhabers unterstellt ist. Während einer Probearbeit lägen diese Dinge nur während eines begrenzten Zeitraums vor. Auf dem Weg zu einem Probearbeitstag bestehe daher ebenso wenig Unfallversicherungsschutz wie auf dem Weg zu einem Bewerbungsgespräch, so das Gericht (AZ: S 8 U 26/09).

Letzte Änderung: 16.03.2013