Übertragung von Elternzeit
Die Klägerin ist seit 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Für ihre am 04.07.2004 geborene Tochter nahm sie Elternzeit vom 03.09.2004 bis 03.07.2007 in Anspruch. Am 23.07.2006 wurde ihr Sohn geboren. Mit Schreiben an die Beklagte vom 16.08.2006 nahm sie für dieses Kind Elternzeit vom 19.09.2006 bis 22.07.2009 in Anspruch. Die Elternzeit für ihre Tochter sollte deshalb vorzeitig beendet und die dadurch verbleibende Elternzeit an die Elternzeit für den Sohn "drangehängt" werden. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 21.09.2006 gegenüber der Klägerin ab, der Übertragung der restlichen Elternzeit für die Tochter auf die Zeit nach Ende der Elternzeit für den Sohn zuzustimmen. Die Klägerin hat dagegen Klage auf Zustimmung der Beklagten erhoben.
Das BAG hat ebenso wie die Vorinstanzen dieser Klage stattgegeben.
Die in Anspruch genommene Elternzeit kann durch die Arbeitnehmerin wegen der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beendet werden. Der Arbeitgeber kann eine solche Beendigung nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen (§ 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG/BEEG). Den durch die vorzeitige Beendigung verbleibenden Anteil von bis zu zwölf Monaten kann die Arbeitnehmerin mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen (§ 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG/BEEG). Bei seiner Entscheidung über die Zustimmung hat der Arbeitgeber willkürliche Maßnahmen zu vermeiden, er ist an billiges Ermessen gemäß § 315 BGB gebunden.
Nach Auffassung des Gerichts hat die Klägerin im vorliegenden Fall die Elternzeit für ihre Tochter mit Erklärung aus dem Schreiben vom 16.08.2006 vorzeitig beendet. Der Beendigung entgegenstehende dringende betriebliche Gründe habe die Beklagte nicht dargelegt. Sie sei auch verpflichtet, der Übertragung der restlichen Elternzeit für die Tochter der Klägerin zuzustimmen. Ihre Weigerung entspreche nicht billigem Ermessen nach § 315 BGB. Sie habe nicht dargelegt, welche Nachteile ihr durch die Übertragung der Elternzeit entstehen würden.
Quelle:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. April 2009 - 9 AZR 391/08
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 25. März 2008 - 7 Sa 1115/07
Letzte Änderung: 16.03.2013