Klagefrist bleibt bei 3 Wochen

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13.05.2009 Das LAG Rheinland-Pfalz hat nochmals festgehalten, daß die 3-wöchige Klagefrist des Kündigungsschutzgesetzes mit Zustellung der Kündigung anläuft und auch nicht durch Einigungsgespräche gehemmt wird

Eine Kündigung ist immer rechtmäßig, wenn eine Kündigungsschutzklage zu spät eingereicht wird. In solchen Fällen muss das Gericht nicht mehr die Gründe für die Entlassung prüfen. Das entschied das Landes-arbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz.
Mit diesem Urteil wies das LAG die Kündigungsschutzklage einer Pflegekraft zurück. Die Frau hatte im Anschluss an ihre Kündigung zunächst Gespräche mit ihrem Arbeitgeber geführt, die zu einer gütlichen Einigung führen sollten. Sie ging dabei davon aus, dass ihre Bemühungen im Fall eines Misserfolgs die dreiwöchige Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage verlängern würden.
Kündigungsschutzklage muss sofort eingereicht werden
Nach Ansicht des LAG hätte die Klägerin aber sofort gerichtlich gegen die Kündigung vorgehen müssen. Bei einer Einigung mit dem Unternehmen hätte sie die Klage dann immer noch zurücknehmen können. Gerichte seien nicht zur Prüfung eines Sachverhalts verpflichtet, wenn Arbeitnehmer ihre Klage nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist einreichen. In diesem Fall könne die Rechtmäßigkeit der Kündi-gung unterstellt werden (AZ: 7 Sa 283/08).

Letzte Änderung: 18.03.2013