Kündigungsfristen des Arbeitnehmers
Grundsätzlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist vereinbaren als das Gesetz nach Paragraf 622 BGB vorsieht. Allerdings muss die Frist für beide Seiten gleich lang sein. Es ist auch zulässig, die längere Kündigungsfrist durch ein Vertragsstrafeversprechen abzusichern. Es gibt zwar keine Höchstgrenze für die Vertragsstrafe, sie darf aber den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Was das heißt, hängt vom Einzelfall ab. Dabei spielen sowohl die Dauer der Kündigungsfrist als auch die Nachteile eine Rolle, die dem Arbeitgeber bei Nichteinhaltung der Frist entstehen.
Anders sieht dies aus, wenn tarifvertraglich geregelt ist, wie lang die Kündigungsfristen sind. Dann ist keine Änderung zum Nachteil des Arbeitnehmers möglich.
Ist keine Vertragsstrafe vereinbart, hat der Arbeitgeber einen konkreten Schaden nachzuweisen. Was ihm oft schwer fällt, da das erste Thema Ausgaben für eine Anzeige um Nachfolger zu suchen sowieso erfolgen muss (was einem zu diesem Thema auch immer einfallen mag).
BAG vom 25. September 2008 - 8 AZR 717/07
Letzte Änderung: 18.03.2013