Haftung des Arbeitnehmers

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23.03.2009 Arbeitnehmer müssen nur bei grober Fahrlässigkeit Schadenersatz leisten stellte das ArbG Frankfurt fest

Ein Arbeitgeber kann seine Mitarbeiter nicht auf Schadenersatz verklagen, wenn ihnen keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten allein reiche für Schadenersatzansprüche nicht aus, entschied das Arbeitsgericht Frankfurt/Main in einem aktuellen Urteil.

Eine Bäckereiverkäuferin hatte die Tageseinnahmen zum Feierabend in eine Brötchentüte gesteckt und diese dann in einer Schublade untergebracht. Als das Geld am nächsten Tag verschwunden war, verlangte ihr Vorgesetzter Schadenersatz. Die Mitarbeiterin hätte das Geld in einer Stahlkassette verschließen müssen, argumentierte er vor Gericht.

Die hätte aber ebenfalls gestohlen werden können, meinten die Richter. Zwar habe die Verkäuferin ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, grobe Fahrlässigkeit sei ihr jedoch nicht vorzuwerfen. Dies sei aber Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch (AZ: 7 Ca 4569/07).

Letzte Änderung: 18.03.2013