Aufzahlung auf's Kurzarbeitergeld
Bei der Aufzahlung zum Kurzarbeitergeld wollen sich die Arbeitgeber nicht an den Tarifvertrag halten. Wer Mitglied der IG Metall ist kann dagegen klagen.
Bei der Berechnungsmethode der Metall-Arbeitgeber fällt der tarifliche Zuschuss zum Entgelt in der Kurzarbeit bei einigen Betrieben geringer aus, als der Tarifvertrag vorsieht. Die Formel im Manteltarifvertrag beruht auf einer Aufzahlung auf 80% des Bruttoentgelts.
Die Arbeitgeber wollen die Zahlung mittels einer im Tarifvertrag nicht vorgesehenen Schattenrechnung auf 80 % des Nettoentgelts begrenzen. Laut der nach 1996 eingeführten Deckelung im Tarifvertrag sind es aber 100 % des Nettoentgelts - damit sollte verhindert werden, dass Arbeitnehmer in der Kurzarbeit mehr bekommen, als wenn sie gearbeitet hätten (was davor teilweise der Fall war).
Gespräche zwischen Südwestmetall und der IG Metall Bezirksleitung zur Klärung des Sachverhaltes wurden abgebrochen, da vom Arbeitgeberverband unannehmbare Forderungen gestellt wurden. So wurde u.a. gefordert die tariflichen Zuschusszahlungen gänzlich entfallen zu lassen.
Die IG-Metall Heidelberg hat sich deshalb entschlossen für die IG Metall Mitglieder dem Tarifvertrag mit juristischen Mitteln Geltung zu verschaffen.
Hier zeigen sich die Vorteile einer IG Metall Mitgliedschaft. Tarifliche Ansprüche sind nur für Gewerkschaftsmitglieder juristisch durchsetzbar. Und nur mit einer starken IG Metall können wir unseren tariflichen Besitzstand und damit unser Einkommen verteidigen.
In den betroffenen Betrieben werden wir daher zunächst die Arbeitgeber auffordern, die Geltendmachungsfristen auszusetzen und eine Musterklagevereinbarung zu akzeptieren. Sollte dies nicht erfolgen werden wir für unsere Mitglieder massenweise die Forderungen geltend machen und einklagen.
Letzte Änderung: 22.03.2013