Informationen zur Kurzarbeit

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16.02.2009 Die Arbeitsagentur gewährt Kurzarbeitergeld, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen vorübergehend verkürzt wird.

Die rechtlichen Regelungen hierzu findet man in §§ 169 ff. SGB III (link siehe unten)

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % bzw. 67 % der Differenz zwischen dem Sollentgelt (pauschalierter Nettolohn, den der Arbeitnehmer ohne die Kurzarbeit erzielen würde) und dem Istentgelt (pauschalierter Nettolohn, den der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit erzielt. Es wird monatlich abgerechnet und vom Arbeitgeber als Vorschuß im laufenden Abrechnungszeitraum ausbezahlt. (Einzelheiten s. Broschüre 8a der Agentur link unten)

Der Antrag auf Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber (manchmal auch vom Betriebsrat) gestellt.
In den Manteltarifverträgen, die die IG-Metall abgeschlossen hat, steht in aller Regel die Pflicht zur Teilnahme an der Kurzarbeit, sofern der Betriebsrat hiermit einverstanden ist. Hier bedarf es dann keiner weiteren Einwilligung des Arbeitnehmers. Allerdings müssen Ankündigungsfristen eingehalten werden (meist 3 Wochen).

Dies macht Sinn, da Kurzarbeit in aller Regel bei Arbeitsmangel das bessere Mittel ist, als gleich zu Entlassungen zu greifen. Deshalb wurde auch in den Regelungen des Konjunkturpaketes II die Kosten des Arbeitgebers bei der Tragung von Sozialversicherungsbeiträgen gemindert.

In Betriebsvereinbarungen können Kündigungsverbote vereinbart, und z.B. auch Maßnahmen zur Qualifikation während der Kurzarbeit vereinbart werden.
Solche Qualifikationsmaßnahmen werden von der Agentur finanziell gefördert. (Einzelheiten s. Broschüre "Qualifizieren statt entlassen)

Der Arbeitgeber zahlt das Kurzarbeitergeld an die Arbeitnehmer aus und erhält es von der Arbeitsagentur erstattet.

In vielen von der IG-Metall abgeschlossenen Tarifverträgen wird darüber hinaus das Kurzarbeitergeld mittels eines Ausgleichsbetrages aufgestockt. Dieser beträgt in der Metall - und Elektroindustrie z.B. 80 Prozent des vereinbarten Bruttomonatsentgelts. Eine wesentliche Verbesserung gegenüber den 60 bzw. 67 % Kurzarbeitergeld. Insbesondere sind dadurch dann sämtliche Schichtzuschläge erfasst.

Die Arbeitgeber haben einen Streit darüber vom Zaun gebrochen, wie die Deckelung dieses Betrages in dem Manteltarifvertrages geregelt ist. Die IG-Metall geht davon aus, dass diese nur bei Überschreiten von 100 % des Nettobetrages vorgenommen werden kann. Einige Arbeitgeber und zwischenzeitlich auch der Verband Südwestmetall vertreten die Auffassung, dass dies bereits bei 80 % des Nettobetrages stattfinden dürfte. Unverständlich, wenn man weiß, dass vor der Einführung der Deckelung 1996 Arbeitgeber anstandslos auch über 100 % ausgezahlt haben. Wie sich die unterschiedliche Berechnungsweise auswirkt haben wir im Anhang dargestellt.

Wurde nicht korrekt ausgezahlt muss eventuell der Differenzbetrag geltend gemacht werden. Die IG - Metall Heidelberg versucht mit den Arbeitgebern sogenannte Musterprozessvereinbarungen zu treffen, so dass nicht jeder den Betrag geltend machen oder einklagen muß, sondern das Ergebnis eines von der IG-Metall geführter Musterprozesses für alle anerkannt wird. In den betroffenen Betrieben und auch an dieser Stelle werden wir über den weiteren Fortgang informieren.

Anhang:

Wirkung der Aufstockung

Wirkung der Aufstockung

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Letzte Änderung: 18.03.2013