Unwirksamer Rückzahlungsvorbehalt

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30.10.2008 Sonderzahlungsklauseln dürfen sich nicht widersprechen, sonst muß der Arbeitgeber zahlen

Sichert ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Zahlung von Sondergratifikationen arbeitsvertraglich zu, kann er diese Zusicherung nicht durch eine anders lautende Vertragsklausel in Frage stellen. Sich widersprechende Sonderzahlungsklauseln führen zur Unksamkeit eines Widerrufsvorbehalts, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Das BAG entsprach mit diesem Urteil der Klage einer Arbeitnehmerin, die ihre Weihnachtsgratifikation einforderte. Ihr Arbeitgeber hatte ihr im Arbeitsvertrag die Zahlung von Weihnachtsgeld zugesichert. Gleichzeitig behielt er sich durch eine andere Vertragsklausel ein Widerrufsrecht vor.

Die Klauseln seien nicht klar und verständlich formuliert und würden deshalb dem Transparenzgebot nicht gerecht, stellte das Gericht fest. Daher müsse der Arbeitgeber zahlen. Wenn die die Firmenleitung eine Leistung widerrufen könne setze das einen rechtmäßigen Anspruch des Angestellten voraus. Grundsätzlich sei die Bereitschaft des Arbeitgebers zur Zahlung von Sonderzuwendungen zwar freiwillig. Freiwillige Leistungen müssten im Arbeitsvertrag aber unmissverständlich geregelt sein. Widerrufs- und Freiwilligkeitsklauseln schlössen einander aus und führten zur Unwirksamkeit des Freiwilligkeitsvorbehalts (AZ: 10 AZR 606/07).

Letzte Änderung: 18.03.2013