Form von Kündigung und Aufhebungsvertrag

Aus der aktuellen Rechtsprechung

25.08.2008 Einer Kündigung per SMS mangelt es an der erforderlichen Schriftform. Auch ein Auflösungsvertrag kann nicht durch wechselseitige SMS abgeschlossen werden.

1. Fragt ein Arbeitnehmer, nachdem er von Kollegen erfährt, dass der Arbeitgeber die Kündigung beabsichtigt, beim Arbeitgeber per SMS an, wann sein letzter Arbeitstag sei und nimmt er zunächst widerspruchslos die Antwort des Arbeitgebers per SMS hin und gibt seine Arbeitsmittel zurück, ist eine spätere Berufung auf die mangelnde Schriftform nicht treuwidrig (d.h. zulässig, gültig und beachtenswert).

2. Liefert ein Arbeitnehmer einen Geldbetrag nicht weisungsgemäß beim Arbeitgeber oder einem Vertreter ab, sondern läßt den Geldbetrag lediglich in einem Fahrzeug des Arbeitgebers zurück, rechtfertigt dies keine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung.

Weder SMSe noch eMails sind Urkunden

3. Tauschen Arbeitgeber und Arbeitnehmer lediglich SMS über die Modalitäten der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aus, so ist noch kein Aufhebungsvertrag zu Stande gekommen. Nach § 623 BGB bedarf es für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowohl durch Kündigung wie auch durch Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Eine SMS wahrt die erforderliche Schriftform nicht. Nach § 126 BGB erfordert die Schriftform die eigenhändige Unterzeichnung der Urkunde durch den Aussteller. Hieran fehlt es bei einer SMS. Anmerkung: Bei einer eMail übrigens auch.

Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) 10. Kammer
Entscheidungsdatum: 17.08.2007
Aktenzeichen: 10 Sa 512/07
Eine Revision zum BAG wurde nicht zugelassen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.

Letzte Änderung: 18.03.2013