Arbeitslosengeld nachträglich erreichbar

Vorschaubild

18.07.2008 Wenn das Arbeitsverhältnis nachträglich verlängert wird kann laut Bundessozialgericht noch ein Anspruch erreicht werden.

In einem Kündigungsschutzprozess oder einem Vergleich kann es eventuell erst nach Ablauf der ursprünglichen Kündigungsfrist möglich sein, dass doch noch die Midestfrist zur Entstehung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld erreicht wird.

Das Urteil beruht auf dem Fall einer Frau, die nach etwas weniger als einem Jahr von ihrem Arbeitgeber entlassen wurde. Nur 20 Tage später hätte sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erreicht. Die Arbeitnehmerin legte vor Gericht Widerspruch gegen die Kündigung ein und setzte durch, dass das Arbeitsverhältnis nachträglich ordentlich zum Monatsende - und damit 20 Tage später - beendet wurde. Das BSG erklärte in seinem Urteil, Arbeitnehmer hätten Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie innerhalb von drei Jahren zwölf Monate beitragspflichtig gearbeitet haben. Dabei sei es unerheblich, ob die vollen zwölf Monate schon beim Antrag auf Arbeitslosengeld erfüllt seien oder erst nachträglich durch ein arbeitsrechtliches Urteil oder einen Vergleich. (AZ: B 11 AL 70/03 R)

Letzte Änderung: 18.03.2013