Klagefrist nicht unterbrochen

Vorschaubild

06.06.2008 Die gesetzliche Frist für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage kann auch durch einen medizinisch notwendigen Krankenhausaufenthalt nicht unterbrochen werden.

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein in Kiel kann eine Klage nur dann nachträglich zugelassen werden, wenn der Kläger nachweislich nicht in der Lage war, innerhalb der drei-wöchigen Frist seit Zugang der Kündigungserklärung selbst zu klagen oder einen Dritten damit zu beauftragen.

Das Urteil betrifft den Fall eines Arbeitnehmers, dessen Vorgesetzter ihm persönlich das Kündigungsschreiben ins Krankenhaus gebracht hatte. Gegen diese Kündigung klagte der Mitarbeiter erst mehrere Wochen später - er sei während seines Klinikaufenthaltes nicht in der Lage gewesen, die Auswirkungen der Kündigung zu verstehen, so seine Begründung. Auch habe er erst später erfahren, dass er überhaupt gegen die Entlassung vorgehen könnte.

Das LAG vertrat dagegen die Auffassung, ein Arbeitnehmer müsse die grundlegenden Vorschriften des Kündigungsrechts kennen bzw. sie bei Erhalt einer Kündigung nachlesen. Der Kläger habe nicht überzeugend ausführen können, dass weder er selbst noch ein Dritter unter Einhaltung der maßgeblichen Frist hätte klagen können. Die verspätete Klage wurde daher nicht zugelassen (AZ: 6 Ta 22/08).

Letzte Änderung: 18.03.2013