Zusatzrente bei Betriebsverkauf
Wird ein Betrieb verkauft, darf der neue Arbeitgeber seine Mitarbeiter in der betrieblichen Altersversorgung nicht schlechter als in der vorherigen Firma stellen. Das Gericht entsprach der Klage eines Angestellten, dessen Unternehmen nach dem Verkauf von einem Verein übernommen wurde. Die ursprüngliche Firmenleitung hatte für ihre Arbeitnehmer entsprechend tariflicher Vereinbarungen in eine Zusatzversorgungskasse eingezahlt. Der neue Vorgesetzte wollte laut einer Betriebsvereinbarung in eine Gruppenversicherung einzahlen. Der Kläger hatte aus dieser Direktversicherung allerdings eine geringere monatliche Rente zu erwarten.
Der Entscheidung des BAG zufolge müssen die Beschäftigten bei einem Betriebsverkauf so behandelt werden, als wäre die bisherige Altersversorgung weitergeführt worden. Die Betriebsvereinbarung des neuen Arbeitgebers könne den Tarifvertrag des ehemaligen Unternehmers nicht ablösen (AZ: 3 AZR 191/06).
Letzte Änderung: 18.03.2013