Freistellungsbefugnis
Nach dem Bundesarbeitsgericht hat der Arbeitnehmer grundsätzlich unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 1, 2 GG im laufenden Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf tatsächliche
Beschäftigung, und zwar auch zwischen Zugang der Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist (BAG (GS), 27.02.1985, NZA 1985, 702; BAG, 26.05.1977 - 2 AZR 632/76, DB 1977, 2099-2101). Allerdings führte das
Bundesarbeitsgericht bereits in seiner grundsätzlichen Entscheidung zur Beschäftigungspflicht aus (BAG (GS), 27.02.1985, a.a.O., unter C II 3 c), dass sich aus der Stellung des gekündigten Arbeitnehmers im Betrieb und der
Art seines Arbeitsbereichs ein überwiegendes schutzwertes Interesse des Arbeitgebers ergeben kann, den betreffenden Arbeitnehmer wegen der Ungewißheit des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses von seinem Arbeitsplatz
fernzuhalten.
Eine solche Differenzierung zwischen verschiedenen Personengruppen wird auch bei der Inhaltskontrolle in Anlehnung an allgemeine AGB-rechtliche Grundsätze als zulässig erachtet (ErfK/Preis, §§ 305 - 310 BGB, Rdn. 46
Der Kläger ist bei der Beklagten mit dem Corporate Titel "Vice President" in der Verantwortungsstufe 3 des Verantwortungs- und Gehaltsstufensystems für Mitarbeiter im außertariflichen Bereich beschäftigt. Unstreitig -
selbst nach eigener Einschätzung - ist der Kläger führender Mitarbeiter eines Bereichs und in Ausübung seiner Tätigkeiten wesentlich in Kontakt mit Kunden. So bezieht sich - ausweislich des Zwischenzeugnisses -
seine (zusätzliche) Tätigkeit als Product Manager für US-Privatplazierung branchenübergreifend auf alle aus ... heraus betreuten deutschen und österreichischen Kunden. Damit hat der Kläger für die
Beklagte eine herausgehobene Stellung, die auch mit der vertraglich vereinbarten Vergütung korrespondiert und sich insbesondere bei dem vom Kläger für das Geschäftsjahr 2004 in Höhe eines Betrages von ¤
1 Mio. begehrten Bonus widerspiegelt.
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Die Berücksichtigung der herausgehobenen Stellung des Klägers, insbesondere in dem für die Beklagte wichtigen und sensiblen Bereich der Kundenbeziehungen, rechtfertigt es, eine generelle Freistellungsbefugnis der
Arbeitgeberin für den Zeitraum ab dem Kündigungsausspruch zu akzeptieren.
Letzte Änderung: 18.03.2013