Altersteizeitanspruch durchgesetzt

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05.01.2008 Für zwei Kollegen von Alsthom Power konnte der Anspruch aus dem TV Beschäftigungsbrücke erfolgreich erstritten werden

Der Arbeitgeber hatte sich auf bereits mit anderen Arbeitnehmern weit vorher abgeschlossene Altersteilzeitverträge berufen. Dem erteilte das Arbeitsgericht eine klare Absage : Der Arbeitgeber kann sich nicht durch schnelles Abschließen von Verträgen ein "Wunschkonzert" zusammenstellen. Er kann nur im Rahmen der Vorgaben des Tarifvertrags Beschäftigungsbrücke sich wirksam auf die Ausschöpfung der Quote berufen. Dieser Zeitraum beträgt 6 Monate vor Beginn des Altersteilzeitverhältnisses.Nur dann liegt ein "Gebrauch machen" von der Altersteilzeit im Sinne des Tarifvertrages vor.
Obwohl das im Grundsatz bereits durch das BAG in seiner Entscheidung vom 21.01.1987 (NZA 1987,236) festgestellt hat legte der Arbeitgeber Berufung gegen das Urteil ein.

ArbG Mannheim Kammern HD 14 Ca 174/07

Letzte Änderung: 18.03.2013