Sozialauswahlauswahl ohne Krankheitstage

25.09.2007 Mitarbeiter, die häufig krank sind, dürfen bei einer Sozialauswahl nicht allein deshalb auf die Kündigungsliste gesetzt werden.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hob mit einem entsprechenden Urteil die betriebsbedingte Kündigung einer 57-jährigen Reinigungskraft auf. Die Frau hatte Einspruch gegen die Sozialauswahl ihres Arbeitgebers eingelegt, der ihrer Meinung nach nicht alle in Frage kommenden Arbeitnehmer berücksichtigt hatte. Sie selbst war nach einem Herzinfarkt des öfteren krank und wurde bei der Schließung ihres Betriebsteils entlassen.

In seiner Urteilsbegründung erklärte das BAG, Arbeitgeber hätten zwar durchaus das Recht, bestimmte Mitarbeiter nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen - so vor allem dann, wenn an deren Weiterbeschäftigung ein besonderes betriebliches Interesse besteht. Einzelne Beschäftigte dürften jedoch nicht allein deshalb von der Sozialauswahl ausgenommen werden, weil sie seltener krank sind als andere (AZ: 2 AZR 306/06).

Damit wurden die Grenzen der unserer Meinung nach verfehlten Rechtssprechung gezogen, nach der den Arbeitgebern Wahlfreiheit bei der Bestimmung der Mitarbeiter eingeräumt wurde, die überhaupt in die Prüfung der sozalen Vergleichbarkeit einbezogen werden sollen.
Erst nachdem der Kreis der vergleichbaren Mitarbeiter bestimmt ist wird die Prüfung nach dem Hauptkriterium Betriebszugehörigkeit und den Nebenkriterien Unterhaltsverpflichtung und Schwerbehinderung in Gang gesetzt.

Letzte Änderung: 20.03.2013