Lexikon Deiner Rechte 28

Auch Passwörter sind vertraulich zu behandeln

29.09.2007 Verschwiegenheitspflicht - was musst Du für Dich behalten?

Als Azubi darfst du keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausplaudern.

In erster Linie das, was dir für die Erledigung deiner Arbeit anvertraut wurde und was die Konkurrenzfähigkeit deines Arbeitgebers in Frage stellen könnte.

Ganz offiziell klingt das etwas komplizierter:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts, wird unter dem Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache bezüglich der Wettbewerbsfähigkeit des Betriebsinhabers verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem Willen des Betriebsinhabers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses "ausdrücklich" geheimgehalten werden soll.

Hierunter fallen zum Beispiel Kundenlisten, interne Preislisten, Passwörter mitunter aber auch technisches Know-how. Dabei muss es sich um Kenntnisse, Erfahrungen und Unterlagen handeln, die öffentlich nicht zugänglich sind und aus deren Kenntnis die Konkurrenz profitieren könnte. Somit sind Informationen dann vertraulich, wenn sie nur einem ganz kleinen Kreis von Leuten bekannt sind, z.B. unter den Kolleginnen und Kollegen aus deinem Betrieb. Es spielt auch keine Rolle, wie du an die vertraulich zu behandelnden Informationen gekommen bist, durch die Arbeit selbst oder durch im Kopierer gefundene Blätter oder im Computer gefundene Unterlagen. - Alles, was die Funktionsfähigkeit deines Betriebes betrifft oder seinem Ruf in der Öffentlichkeit schaden könnte, sollte tabu sein.

Aber auch dein Arbeitgeber ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf niemandem etwas über deine persönlichen Verhältnisse, deine Gesundheit, deine Neigungen, deine Zugehörigkeit zu Organisationen etc. erzählen.

Auch dein Betriebsrat darf das nicht, wenn du ihm persönliche Informationen anvertraust.
Aber dem Betriebsrat gegenüber musst du Geschäftsgeheimnisse nicht verschweigen, wenn der Betriebsrat die Informationen für seine Arbeit benötigt. Denn der ist der Vertreter deiner Interessen in deinem Betrieb. Für ihn gilt ein eigener Geheimhaltungsparagraph im Betriebsverfassungsgesetz, der § 79 BetrVG.

Letzte Änderung: 22.03.2013