Lexikon deiner Rechte 18

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24.09.2015 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses - was musst du beachten?

Für eine Kündigung gibt es feste Spielregeln: Während der Probezeit kannst du von heute auf morgen kündigen, und du musst auch keinen Grund für deine Kündigung angeben. Dasselbe gilt im Prinzip auch für deinen Ausbildenden. Aber auch, wenn er "dir" die Gründe für eine Kündigung in der Probezeit "nicht" sagen muss: Dem Betriebsrat muss er sie sagen! Und dort kannst du dich jederzeit informieren.

Nach der Probezeit geht ohne Begründung gar nichts mehr:

Damit dein Arbeitgeber dir jetzt kündigen kann, müsstest du schon eine ziemlich große Dummheit begangen haben (z.B. Klauen oder oft und unentschuldigt Schwänzen). Denn nur sehr wenige Gründe gelten als wichtig genug, um dir das Ausbildungsverhältnis zu kündigen.

Wenn du selbst deine Ausbildung abbrechen oder eine andere anfangen willst, musst du (nach der Probezeit) vier Wochen vorher kündigen.

Jede Kündigung muss schriftlich und (nach der Probezeit) mit Begründung erfolgen.

In manchen Fällen entsteht Anspruch auf Schadensersatz - allerdings nicht, wenn du deine Ausbildung aufgibst oder wechseln möchtest und die Frist zur Kündigung einhältst.

Bei Kündigung oder einer Vorladung zu deinem Arbeitgeber (bzw. zur Personalabteilung): Schalte immer deine Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ein und den Betriebsrat oder die IG Metall.

Als Mitglied der IG Metall hast du Rechtsschutz: Die Gewerkschaft übernimmt Anwalts- und Prozesskosten. Wenn du den Rechtsschutz in Anspruch nehmen willst, musst du die Gewerkschaft einschalten, bevor du selber zum Rechtsanwalt rennst, sonst bleibst du auf den Kosten sitzen.

Letzte Änderung: 29.09.2015