Tod bei Arbeitsessen als Arbeitsunfall
Ein bei einem Arbeitsessen erlittener allergischer Schock mit Todesfolge ist nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel ein Arbeitsunfall und muss von der Berufsgenossenschaft entsprechend behandelt werden. Dieses Prinzip gilt auch dann, wenn der betroffene Arbeitnehmer von seiner Allergie auf ein bestimmtes Nahrungsmittel wusste.
Die Ehefrau eines Angestellten klagte auf Zahlung einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Ihr Mann hatte bei einem Abendessen auf einer Dienstreise einen allergischen Schock erlitten, an dessen Folgen er verstarb. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Zahlung von Witwenrente mit der Begründung ab, dass es kein von außen einwirkendes Ereignis gegeben habe, dieses aber zur Definition des Unfallbegriffs gehöre. Der Tod des Versicherten wäre durch eine schicksalsbedingte unfallunabhängige Erkrankung herbeigeführt worden.
Nach ständiger Rechtsprechung sind für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls 2 Aspekte zu beachten:
- ist es in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und
- dass diese Tätigkeit den Unfall herbeigeführt hat.
Im vorliegenden Fall ist die grundsätzlich auch während einer Dienstreise unversicherte Nahrungsaufnahme der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Denn die Nahrungsaufnahme fand im Rahmen eines Arbeitsessens statt, dass für den Versicherten verpflichtend war. Bei dieser Sachlage stand die Nahrungsaufnahme im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.

Weil also das Abendessen für die Diskussion anstehender Arbeitsaufgaben veranstaltet worden war und die Nahrungsaufnahme deshalb während einer beruflichen Verpflichtung stattfand, sprach das BSG der Klägerin eine Rente zu. Und die Nahrungsaufnahme stelle laut BSG auch das von außen einwirkende Ereignis dar, das den Tod zu einem Unfall mache. Dass dem Betroffenen seine Allergie bekannt gewesen sei, ändere nichts daran, dass es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt habe (AZ: B 2 U 8/06 R).
Die Unfallversicherung versuchte bislang immer, jegliche Eintrittspflicht für Unfallereignisse bei der Essensbeschaffung oder Essensaufnahme darüber abzuwehren, dass es sich dabei um eine sogenannte "Eigenwirtschaftliche Tätigkeit" (und damit unversicherte Tätigkeit) handeln würde. Mit diesem Begriff wurden auch stets Abweichungen vom Weg zu oder von der Arbeit bezeichnet, was jeweils den Versicherungsschutz gekostet hat.
Es konnten Zentimeter darüber entscheiden, ob der Versicherungsschutz noch bestand, siehe Anmerkungen zum Arbeitsweg, Linkliste unten. Das in unserer Meldung behandelte BSG-Urteil bringt in diese Problematik einen neuen Aspekt, zumindest für die Fälle, wo geplant Arbeitsinhalte während des Essens oder der Dienstfahrt mit besprochen werden.
Die Vertretung gegenüber den Berufsgenossenschaften ist vom Rechtsschutz der IG Metall umfasst.
Links:
Unfallversicherungsschutz auf dem Arbeitsweg: Wann ist man versichert?
Büroplanung mit System: Die Faktoren für messbaren Erfolg
Homepage der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Letzte Änderung: 25.04.2016