Schwerbehinderte - Mehrarbeit ablehnen

Schwerbehinderte haben spezielle Rechte

16.07.2007 BAG bestätigt Rechtssprechung - mit der Schwelle von 8 Stunden täglich

Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 21.11.2006 die bisherige Rechtssprechung zum § 124 SGB IX (Sozialgesetzbuch) bestätigt:

  1. Gemäß § 124 SGB IX haben schwerbehinderte Arbeitnehmer einen Anspruch, auf ihr Verlangen hin von dem Arbeitgeber nicht mehr als acht Stunden werktäglich beschäftigt zu werden.
  2. Mehrarbeit im Sinne des § 124 SGB IX ist jede über acht Stunden hinausgehende werktägliche Arbeitszeit.
  3. Als Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs 1 Satz 1 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) gilt seit der Neufassung des ArbZG auch der Bereitschaftsdienst.

Siehe Art 4 b des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I, S.3001) mit Wirkung ab 1.1.2004. Aufgrund der Entscheidung des EuGH (Europäischer Gerichtshof) vom 09.09.2003 sah sich der deutsche Gesetzgeber nach langem Zögern nunmehr dazu genötigt, das ArbZG der Rechtsprechung des EuGH anzupassen.

Bei der Ableistung sogenannter "Nachtbereitschaft" einer Heilerziehungspflegerin handelt es sich ebenfalls um Bereitschaftsdienst, der auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit im Sinne des § 3 Satz 1 ArbZG anzurechnen ist (§ 3 Satz 1 ArbZG: "Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten").

Letzte Änderung: 20.03.2013