Vertrauensleute + Rechte

Vorschaubild

31.05.2007 Haben Vertrauensleute Rechte?

Artikel 9 des Grundgesetzes (Koalitionsfreiheit) schützt die Tätigkeit von Gewerkschaften im Betrieb. Dazu gehören: Vertrauensleute und Mitgliederwerbung. Das Betriebsverfassungsgesetz verlangt die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften. Vertrauensleute sind dabei die RepräsentantInnen der Gewerkschaften.

Was lässt sich daraus ableiten? Vertrauensleute dürfen nicht benachteiligt werden. Zur Ausübung eines Mandats auf dem Gewerkschaftstag müssen sie mindestens unbezahlt freigestellt werden; das Arbeitsgericht Kassel hält sogar eine bezahlte Freistellung für zulässig. Auch Werbetätigkeit kann "in nicht ausuferndem Maß" während der Arbeitszeit stattfinden. Nicht ganz einig sind sich die Gerichte, ob es zulässig sein soll, Wahlen im Betrieb durchzuführen. Hier sei abzuwägen, ob die "grundrechtlich geschützten Interessen des Arbeitgebers" nicht verletzt werden; d.h. Arbeitsabläufe und Betriebsfrieden dürfen nicht gestört werden.

Der Vertrauensleuteausschuß beim Vorstand der IG Metall hat im Februar 2007 Eckpunkte für eine tarifliche Regelung der Vertrauensleutearbeit entwickelt. Anlaß war ein entsprechender Antrag auf dem Gewerkschaftstag 2003. Solche tariflichen Regelungen können auf betrieblicher Ebene vereinbart werden.

Letzte Änderung: 20.03.2013