Kosten einer Zwangsvollstreckung
Der Arbeitgeber kann die Kosten der Lohn- oder Gehaltspfändung nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen, wenn keine besondere Vereinbarung darüber besteht. Die mit der Bearbeitung von Lohn- oder Gehaltspfändungen verbundenen Kosten des Arbeitgebers fallen dem Arbeitgeber selbst zur Last. Er hat weder einen gesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer noch kann ein solcher Anspruch durch eine erzwingbare oder freiwillige Betriebsvereinbarung begründet werden.
Der Sachverhalt
Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitgebers, der für die Bearbeitung von Lohnpfändungen jeweils drei Prozent des gepfändeten Betrags vom noch verbleibenden Nettogehalt des
Arbeitnehmers einbehielt. Er berief sich auf eine zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geschlossene Arbeits- und Betriebsordnung. Dort war geregelt, dass bei Pfändung der Bezüge drei Prozent vom gepfändeten Betrag als
Bearbeitungsgebühren vom Nettogehalt einbehalten werden. Ein Arbeitnehmer verlangte die Rückzahlung der einbehaltenen Beträge, weil er die Bestimmung für rechtsunwirksam hielt.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden
Das BAG hat zugunsten des Arbeitnehmers entschieden, siehe unten, Linkliste. Es hat zunächst einmal klargestellt, dass kein gesetzlicher Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Bearbeitung von Gehaltspfändungen besteht.
Ein solcher Anspruch lasse sich weder aus Vorschriften der Zivilprozeßordnung (ZPO) noch aus Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) herleiten. Ein Erstattungsanspruch lasse sich auch nicht als Schadenersatzanspruch
wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten des Arbeitnehmers begründen. Insoweit lasse sich jedenfalls kein Verschulden des Arbeitnehmers feststellen.
Eine Arbeitsordnung kann nicht alles regeln
Das BAG machte in der Entscheidung auch deutlich, dass die Regelung in einer Betriebsordnung, die die Lohneinbehaltung bei Pfändung erlaubt, unwirksam sei. Der § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gibt dem Betriebsrat zwar eine erzwingbare
Mitbestimmung in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist in diesem Fall das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer, das der
Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts oder seiner Organisationsbefugnis beeinflussen und koordinieren kann. Das außerbetriebliche Verhalten der Arbeitnehmer ist dagegen der Regelungskompetenz der Betriebsparteien entzogen. Ein
Erstattungsanspruch des Arbeitgebers für entstehende Kosten durch Gehaltspfändungen könne daher auch nicht durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung gem. § 88 BetrVG geschaffen werden, siehe unser Linkverzeichnis.
Auch der Betriebsrat hat auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit zu achten
Und weiter sagt das BAG: Den Betriebsparteien kommt zwar grundsätzlich eine umfassende Regelungskompetenz in sozialen Angelegenheiten zu, soweit der Gegenstand nicht nach § 77 Abs. 3 BetrVG durch Tarifvertrag geregelt ist oder
üblicherweise geregelt wird. Grenzen der Regelungskompetenz ergeben sich aber insbesondere aus der ihnen nach § 75 Abs. 2 BetrVG obliegenden Verpflichtung, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb
beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Lohnverwendungsbestimmungen, die den Arbeitnehmer ausschließlich belasten, sind danach grundsätzlich unzulässig.
Links:
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Pfändung - Aktz.1 AZR 578/05
Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen - § 75 BetrVG
Letzte Änderung: 20.03.2013