BAG regelt Schadensersatz bei Mobbing
Arbeitnehmer können Schadenersatz verlangen, wenn sie von Kollegen gemobbt werden. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt gibt es aber kein Geld, wenn der Arbeitnehmer wegen Beleidigungen oder Nötigungen durch einen Kollegen selbst kündigt. Im verhandelten Fall hatte ein Arbeitnehmer einen anderen Mitarbeiter tätlich angegriffen und verletzt. Dafür wurde er gerichtlich belangt und zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt. Während des Prozesses rief der Personalleiter des Unternehmens mehrfach beim Opfer der tätlichen Auseinandersetzung an, bedrohte ihn und verlangte die Rücknahme seiner gegen den Kollegen gerichteten Klage. Der Arbeitnehmer kündigte daraufhin von sich aus das Arbeitsverhältnis und klagte auf Ersatz seines Verdienstausfalls.
Der Personalchef argumentierte dagegen, der Verdienstausfall sei ausschließlich auf die Eigenkündigung zurückzuführen. Das meinte auch das BAG und verneinte einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz. Für den im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten Anspruch fehlten die Voraussetzungen. So sei zum Beispiel das Recht des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nicht verletzt worden (AZ: 8 AZR 234/06).
Also : Vorher über die IGM Verwaltungsstelle oder das für Gewerkschaftsmitglieder geschaffene Mobbingtelefon in Mannheim Tel. 0621/1561717) Rat einholen, bevor man solch schwerwiegenden Schritte wie eine Eigenkündigung einleitet.
Letzte Änderung: 20.03.2013